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 Mit Müsli gegen Arthritis

Dass eine gesunde Ernährung unser allgemeines Wohlbefinden steigert, ist altbekannt. Jetzt haben Forscher der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) herausgefunden, dass eine ballaststoffreiche Kost den Krankheitsverlauf von chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankungen positiv beeinflussen und zu einer Stärkung der Knochen führen kann.
Schlüssel für die Wirkung unserer Ernährung auf die Gesundheit sind die Darmbakterien: Eine gesunde Darmflora besteht aus einer Vielzahl von Bakterienarten. Jeder erwachsene Mensch trägt etwa zwei Kilogramm an gutartigen Bakterien in seinem Darm.

Diese Verdauungshelfer zerlegen Ballaststoffe in einzelne Bestandteile, so dass der Körper sie aufnehmen kann. Dabei entstehen kurzkettige Fettsäuren, die für den Körper wichtig sind. Diese liefern Energie, regen die Darmbewegung an und wirken entzündungshemmend. Die Darmbakterien bekämpfen darüber hinaus Krankheitserreger, die in den Verdauungstrakt gelangen. Bekannt ist, dass die Zusammensetzung der Darmflora schützende, aber auch krankmachende Effekte haben kann. Ein intaktes Zusammenleben der verschiedenen Bakterien schützt die Darmwand und verhindert, dass sie für Krankheitserreger durchlässig wird.

In der aktuellen Veröffentlichung in Nature Communications zeigen die FAU-Forscher, dass es jedoch nicht die Darmbakterien selbst sind, sondern ihre Stoffwechselprodukte, die das Immunsystem beeinflussen und damit auch auf Autoimmunerkrankungen wie die rheumatoide Arthritis wirken. Unklar ist noch, wie die Verständigung zwischen Darmbakterien und Immunsystem abläuft und wie gegebenenfalls die Bakterien positiv beeinflusst werden könnten. Im Fokus der Forscher stehen dabei die kurzkettigen Fettsäuren Propionat und Butyrat, die innerhalb von Gärprozessen der Darmbakterien gebildet werden. Diese Fettsäuren sind unter anderem in der Gelenkflüssigkeit zu finden und man nimmt an, dass sie einen wichtigen Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit der Gelenke haben.

Die FAU-Wissenschaftler um Dr. Mario Zaiss von der Medizinischen Klinik 3 – Rheumatologie und Immunologie am Universitätsklinikum Erlangen konnten zeigen, dass eine gesunde, ballaststoffreiche Ernährung die Darmflora so verändert, dass mehr kurzkettige Fettsäuren, vor allem Propionat, gebildet werden. Sie konnten eine erhöhte Konzentration der kurzkettigen Fettsäure unter anderem im Knochenmark nachweisen, wo das Propionat bewirkte, dass sich die Zahl der knochenabbauenden Zellen verringerte und damit auch den Knochenabbau deutlich verlangsamte. Propionat wird schon seit den 1950er Jahren als Konservierungsmittel in der Backindustrie verwendet und ist als prominenter Vertreter kurzkettiger Fettsäuren nach EU Richtlinien als Nahrungsmittelzusatzstoff überprüft und zugelassen.

„Wir konnten zeigen, dass eine bakterienfreundliche Ernährung entzündungshemmend ist und zugleich einen positiven Effekt auf die Knochenfestigkeit hat“, sagt Studienleiter Dr. Mario Zaiss. „Unsere Erkenntnisse bieten einen vielversprechenden Ansatz für die Entwicklung innovativer Therapien bei entzündlichen Gelenkerkrankungen sowie für die Behandlung von Osteoporose, die häufig bei Frauen nach der Menopause auftritt. Wir können heute noch keine konkrete Empfehlung für eine bakterienfreundliche Ernährung geben, aber ein morgendliches Müsli und ausreichend Obst und Gemüse täglich hilft, einen artenreichen Bakterienmix aufrechtzuerhalten.“

Quelle:emed Forum ms  / Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

 Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten

Der Deutsche Bundestag hat am 5. November 2015 mit großer Mehrheit das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland beschlossen, das am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Es enthält vielfältige Maßnahmen zur Förderung eines flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung in allen Teilen Deutschlands, insbesondere auch in strukturschwachen und ländlichen Regionen.
 

Das Gesetz enthält vielfältige Maßnahmen zur Förderung des flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland.

Wesentliche Regelungen im Überblick:

  • Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im vertragsärztlichen Bereich werden die Selbstverwaltungspartner zusätzlich vergütete Leistungen vereinbaren – zur Steigerung der Qualität der Palliativversorgung, zur Zusatzqualifikation der Haus- und Fachärzte sowie zur Förderung der Netzwerkarbeit.
  • Die Palliativversorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege wird gestärkt. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die Leistungen der Palliativpflege zu konkretisieren und damit für die Pflegedienste abrechenbar zu machen.
  • Um insbesondere in ländlichen Regionen den weiteren Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu beschleunigen, wird ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge eingeführt. Zudem wird klargestellt, dass allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung auch in selektivvertraglichen Versorgungsformen gemeinsam vereinbart werden können. Auch in diesen Verträgen gelten die hohen Qualitätsanforderungen der SAPV.
  • Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize wird verbessert. Hierfür wird der Mindestzuschuss der Krankenkassen erhöht. Vor allem derzeit noch unterdurchschnittlich finanzierte Hospize erhalten einen höheren Tagessatz je betreutem Versicherten (von derzeit rund 198 Euro auf rund 261 Euro in 2016). Außerdem tragen die Krankenkassen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Zusätzlich wurde vereinbart, dass für stationäre Kinderhospize eigenständige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden können.
  • Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt. Hierzu wird – als Ergebnis der parlamentarischen Beratungen – gesetzlich der Zuschuss der Krankenkassen je Leistung von 11 auf 13 Prozent der Bezugsgröße erhöht. Bei der Förderung ist zudem der besondere Aufwand für das hospizliche Erstgespräch zu beachten. Der steigende Zuschuss der GKV trägt insgesamt dazu bei, dass Hospizdienste mehr finanziellen Spielraum erhalten, auch um die Trauerbegleitung der Angehörigen mit zu unterstützen. Außerdem soll die ambulante Hospizarbeit in Pflegeheimen stärker berücksichtigt werden. Auch Krankenhäuser können Hospizdienste künftig mit Sterbebegleitungen beauftragen.
  • Die Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung. Kooperationsverträge der Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten sollen verpflichtend abgeschlossen werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich daran beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung. Außerdem werden Pflegeheime zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen die Kooperation mit vernetzten Hospiz- und Palliativangeboten künftig transparent machen.
  • Darüber hinaus wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Pflegeheime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten können. Dieses besondere Beratungsangebot wird ebenfalls von den Krankenkassen finanziert.
  • Zur Stärkung der Hospizkultur und Palliativversorgung in Krankenhäusern ist vorgesehen, dass für eigenständige Palliativstationen künftig krankenhausindividuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart werden, wenn das Krankenhaus dies wünscht. Aber auch in Krankenhäusern, in denen keine Palliativstationen zur Verfügung stehen, wird die Palliativversorgung gestärkt: Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde beschlossen, dass Krankenhäuser ab 2017 krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für multiprofessionelle Palliativdienste vereinbaren können, ab 2019 wird es auf entsprechender gesetzlicher Grundlage bundesweit einheitliche Zusatzentgelte hierfür geben. Die Krankenhäuser können dafür hauseigene Palliativ-Teams aufbauen oder mit externen Diensten kooperieren.
  • Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung. Dabei sollen Krankenkassen auch allgemein über Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase, insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, informieren.
  • Um mehr Transparenz über die Entwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung herzustellen, erhält der GKV-Spitzenverband den Auftrag, regelmäßig über die verschiedenen Versorgungsinstrumente zu berichten.

Informationen des BMG finden Sie unter:   http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/hospiz-und-palliativversorgung/hpg.html

 Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
      ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten:
(Information des BMG zum Pflegestärkungsgesetz II)

Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.

Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden zum 1. Januar 2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, erhalten diese daher mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.

Folgende Regelungen treten 2016 in Kraft:

  • Beratung: Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung.
  • Anpassung der Rahmenverträge: Die Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung in den Ländern sind von den beteiligten Partnern der Selbstverwaltung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff anzupassen. Dazu gehören auch die Vorgaben zur Personalausstattung.
  • Pflegesätze und Personalschlüssel: Vor Einführung der neuen Pflegegrade müssen Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen die Personalstruktur und die Personalschlüssel der Einrichtungen prüfen und bei Bedarf anpassen. Bis zum 30. September 2016 müssen sie neue Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbaren. Bis Mitte 2020 soll ein wissenschaftlich gesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung entwickelt werden

 

Pflegegrade und Leistungen ab dem 1.1.2017

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

    1. Mobilität

    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

    3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

    4. Selbstversorgung

    5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Hauptleistungsbeträge in Euro

 

PG1

PG2

PG3

PG4

PG5

Geldleistung ambulant

125*

316

545

728

901

Sachleistung ambulant

 

689

1298

1612

1995

Leistungsbetrag stationär

125

770

1262

1775

2005

[*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung]

Viele erhalten mehr Leistungen, niemand wird schlechter gestellt

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden. Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.

Konkret gilt die Formel: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. (Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet). Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. (Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleitet.)

Weitere Informationen des BMG unter:   (http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-ii.html)

 

  News und eine regelmäßige Presseschau zum Thema Multiple Sklerose (MS):

   
Über einen Newsletter  bietet die Gesellschaft für elektronische Gesundheitsdienste mbH (Multiple Sklerose  med forum)  Information rund um die MS. 
    Siehe: 
http://www.emed-ms.de/



 In eigener Sache:

                     

    25 Jahre Gemeinnütziger Sozialer Dienst Hamburg (SDH)

    Am 5.3.2014 feierte der Gemeinnützige Soziale Dienst Hamburg seinen “25. Geburtstag”.

    Wir danken allen Freunden und Förderern für die vielen Glückwünsche und die langjährige Unterstützung. 

 

 

 

 

 

 

  Was ändert sich durch die Pflegereform 2012 (PNG)
      
Wie werden die Pflegeleistungen ab 1.1.2013 erhöht? Die wichtigsten  Antworten

Zusätzliches Geld in der Pflegestufe 0

Kernstück der Pflegereform 2012 sind die verbesserten Leistungen für Demenzkranke. Ab 1. Januar 2013 erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind (Pflegestufe 0), zusätzlich zu dem bisherigen Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro (Grundbedarf) beziehungsweise 200 Euro (erhöhter Bedarf) im Monat, auch Geld- oder Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. So bekommen Demenzkranke, die von Angehörigen betreut werden, künftig Pflegegeld in Höhe von 120 Euro im Monat. Übernimmt stattdessen ein Pflegedienst die Betreuung, stellt die Pflegekasse dafür 225 Euro monatlich zur Verfügung.

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Höhere Leistungen in der Pflegestufe I und II

Demenzpatienten in den Pflegstufen I und II profitieren ebenfalls: Für Betroffene in der Pflegestufe I, die zu Hause von ambulanten Pflegediensten betreut werden, werden Pflegekassen künftig bis zu 665 Euro zur Verfügung stellen. In der Pflegestufe II wird der Betrag auf 1.250 Euro steigen. Auch das Pflegegeld wird aufgestockt. In der Pflegestufe I soll es auf 305 Euro angehoben werden, in der Pflegestufe II auf 525 Euro. Für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III ist dagegen keine Aufstockung vorgesehen.

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Betreuung als Pflegesachleistung

Ab 2013 können Pflegebedürftige und Demenzkranke neben den bisherigen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch häusliche Betreuung als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Auch Menschen mit Demenz, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind (Pflegestufe 0) können Betreuungsleistungen als von den Pflegediensten zu erbringende Sachleistung erhalten. Dazu zählen Hilfe, Unterstützung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld und Aktivitäten zur Gestaltung des Alltags. Außerdem können mehrere Demenzkranke gemeinsam solche Leistungen in Anspruch nehmen.

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Alternative Vergütung für Pflegedienste

Neben der bisher üblichen Abrechnung nach Leistungskomplexen können Pflegedienste mit ihren Kunden ab 2013 auch Vergütungen nach Zeit vereinbaren. So kann der Pflegebedürftige die benötigten Leistungen nach seinen Bedürfnissen zusammenstellen. Berechnet wird die Zeit, die ein Pflegedienst dafür aufwendet. Dabei ist jede Form von Pauschalen unzulässig, außer für hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge und Fahrtkosten. Der Pflegebedürftige kann zwischen den beiden Vergütungssystemen wechseln. Welche Leistungen nach welchem System erbracht werden, vereinbaren die Pflegedienste gemeinsam mit den Pflegebedürftigen.

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Förderung von Wohngruppen

Bei ambulant betreuten Wohngruppen handelt es sich um Wohngemeinschaften von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen, mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. Pflegebedürftige, die in solchen betreuten Wohngruppen wohnen, erhalten künftig einen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Pflegekraft in der Wohngruppe tätig ist, die organisatorische, verwaltende und pflegerische Aufgaben übernimmt.

Wer eine solche Gruppe nach Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) gründet, erhält dafür eine Förderung in Höhe von 2.500 Euro pro Person. Der Gesamtbetrag für eine Wohngemeinschaft ist auf 10.000 Euro begrenzt. Die Förderung endet, wenn die zur Verfügung gestellte Summe von 30 Millionen Euro aufgebraucht ist, spätestens aber am 31. Dezember 2015. Weitere zehn Millionen Euro stehen für die wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung neuer Wohnformen zur Verfügung. Gefördert werden Konzepte, die eine bewohnerorientierte individuelle Versorgung außerhalb von vollstationären Einrichtungen anbieten.

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Anteiliges Pflegegeld bei Kurz- und Verhinderungspflege

Fällt bei häuslicher Pflege die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit aus und benötigt der Pflegebedürftige deshalb eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, so
wird in solchen Fällen ku¥nftig die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die verbesserten Leistungen für Demenzkranke sind laut Gesetz nur eine Übergangslösung auf dem Weg zu einem neuen üPflegebedrftigkeitsbegriff . In einem gesonderten Gesetz will die Regierung dafür rechtliche Voraussetzungen schaffen. Daran arbeitet der vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte Expertenbeirat unter Vorsitz von Wolfgang Zöller und Klaus-Dieter Voß. Seine Aufgabe ist es, die noch offenen Umsetzungsfragen schnellstmöglich zu klären.

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Stärkung der Selbsthilfe

Mit zehn Cent je Versicherten und Kalenderjahr will der Gesetzgeber die Selbsthilfegruppen fördern, die Pflegebedürftigen, Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen unterstützen.

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Bessere medizinische Versorgung in Pflegeheimen

Medizinische Versorgung in Pflegeheimen soll verbessert werden. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (K(Z)V) werden stärker in die Pflicht genommen, Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen zu vermitteln. Der Antrag ist an die jeweilige K(Z)V zu richten.

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Mehr Transparenz in der stationären Pflege

Pflegeheime müssen ab Januar 2014 Pflegekassen darüber informieren, wie sie die medizinische und Arzneimittelversorgung ihrer Bewohner sicherstellen. Diese Informationen werden dann für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich aufbereitet und im Internet veröffentlicht. Auch Pflegeeinrichtungen müssen diese Informationen an gut sichtbarer Stelle platzieren.

 

  Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Pflegereform 2008  - Wie werden die Pflegeleistungen ab 1. Juli erhöht?

 

 

Inhalt

 

Ziele der Reform

Was sind die Ziele der Reform?
Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 erhalten alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. 2008 wird die soziale Pflegeversicherung weiter entwickelt, da auch die Pflegeversicherung aufgrund von niedrigen Geburtenraten und steigender Lebenserwartung vor neuen Heraus-forderungen steht. Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber darauf und stellt die pflegerische Versorgung der Menschen auch für künftige Generationen auf ein sicheres Fundament.

Die Pflegereform bringt große Fortschritte für die Lebenssituation von Millionen Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften. Mit der Reform ist es gelungen, grundsätzliche Strukturveränderungen im Sinne der Betroffenen auf den Weg zu bringen. Für Menschen, die auf Pflege angewiesen sind und die andere Menschen pflegen, wird die oft schwierige Lage deutlich verbessert. Die Leistungen werden schrittweise erhöht. Die Betreuungsleistungen speziell für pflegebedürftige Menschen, die demenziell erkrankt sind, und behinderte Menschen werden erheblich ausgebaut.
Die Pflegeberatung wird durch Pflegestützpunkte wohnortnah organisiert. Die Reform bringt die Qualität der Pflegeeinrichtungen nachhaltig voran, u. a. weil die Heime häufiger geprüft werden.

Jede und jeder soll im Pflegefall soweit wie möglich leben, wohnen und betreut werden, wie er es gerne möchte. Das heißt, die Wahlmöglichkeiten werden erweitert, z. B. durch eine verbesserte Einsatzmöglichkeit von Einzelpflegekräften. Eine humane Pflege steht im Vordergrund. Dafür gehen wir mit der Reform neue Wege.

 

Leistungen

Wie werden die Pflegeleistungen ab 1. Juli erhöht?
Die Pflegeversicherung ist als „Teilkaskoversicherung“ und Risikoversicherung eingeführt worden. Mit einem Beitragssatz von 1,95 Prozent kann eine Rund-um-die-Uhr-Pflege nicht finanziert werden. Es bedarf also auch einer „Selbstbeteiligung“. Damit diese jedoch nicht immer größer wird, werden die Pflegeleistungen mit der Reform angehoben. Konkret gestaltet sich das so:

Ambulante Leistungen
Einer der Schwerpunkte der Leistungserhöhungen liegt auf dem Bereich der ambulanten Leistungen. Wird die Pflege durch Pflegefachkräfte erbracht, besteht ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Diese Leistungen erhöhen sich wie folgt:
 

Pflegestufe

I

II

III

Leistung bisher

384 Euro

921 Euro

1.432 Euro

Ab 1. Juli 2008

420 Euro

980 Euro

1.470 Euro

Ab 1. Januar 2010

440 Euro

1.040 Euro

1.510 Euro

Ab 1. Januar 2012

450 Euro

1.100 Euro

1.550 Euro



Wird die Pflege selbst sichergestellt, zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Dieses erhöht sich wie folgt:
 

Pflegestufe

I

II

III

Leistung bisher

205 Euro

410 Euro

665 Euro

Ab 1. Juli 2008

215 Euro

420 Euro

675 Euro

Ab 1. Januar 2010

225 Euro

430 Euro

685 Euro

Ab 1. Januar 2012

235 Euro

440 Euro

700 Euro




Auch bei der so genannten Verhinderungspflege erhöhen sich die Leistungen. Ist eine Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu vier Wochen. Bisher lag die Grenze bei 1432 ¥ pro Jahr. Ab dem 1. Juli 2008 gelten 1470 ¥, ab 2010 bis 1510 ¥ und ab 2012 1550 ¥.

Stationäre Leistungen
Auch im Bereich der stationären Pflege sind Verbesserungen vorgesehen. In Pflegestufe III erhöhen sich die Leistungen wie folgt:
 

Pflegestufe

III

III (Härtefälle)

Leistung bisher

1.432 Euro

1.688 Euro

Ab 1. Juli 2008

1.470 Euro

1.750 Euro

Ab 1. Januar 2010

1.510 Euro

1.825 Euro

Ab 1. Januar 2012

1.550 Euro

1.918 Euro



Leistungsdynamisierung
Mit der Pflegereform werden nicht nur diese unterschiedlichen Leistungsbeträge in
drei Schritten angehoben, es wird zugleich festgelegt, dass zukünftig – erstmals im Jahr 2015 – alle drei Jahre regelmäßig eine Dynamisierung der Leistungen durch die Bundesregierung geprüft wird. Die Leistungen können dann an die Preisentwicklung angepasst werden.

Tages- und Nachtpflege
Wichtige Verbesserungen gibt es auch bei der Tages- und Nachtpflege. Der Sachleistungsanspruch wird entsprechend dem Anstieg bei den ambulanten Pflegesachleistungen schrittweise erhöht.

Neben dieser allgemeinen Erhöhung der Leistung wird außerdem bei der Kombination von Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Sachleistungen und/oder dem Pflegegeld der höchstmögliche Gesamtanspruch auf das 1,5-fache des bisherigen Betrages erhöht. Zwar können diese Leistungen auch bisher schon miteinander kombiniert werden. Jedoch gelten als Leistungsobergrenze insgesamt jeweils das Pflegegeld oder die Sachleistung, so dass in der Praxis oftmals zu wenig Leistungen für die Versorgung zu Hause verbleibt. Wird also bspw. 50 % der Leistung der Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht künftig daneben noch ein 100-%-iger Anspruch auf Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung. Letzterer erhöht sich allerdings nicht, wenn weniger als 50 % der Leistung für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen wird. Die Leistungsverbesserungen kommen so der Tages- und Nachtpflege zu Gute.

Kurzzeitpflege
Auch bei der Kurzzeitpflege erhöhen sich die Leistungen. Bisher lag die Grenze bei 1.432 ¥ pro Jahr. Ab dem 1. Juli 2008 gelten – wie bei der Verhinderungspflege –
1.470 ¥, ab 2010 1.510 ¥ und ab 2012 1.550 ¥.

Kurzzeitpflege für Kinder in Einrichtungen der Behindertenhilfe und anderen geeigneten Einrichtungen
Im Rahmen des bisher schon bestehenden Anspruchs auf Kurzzeitpflege wird ein spezieller Anspruch auf Kurzzeitpflege für Kinder in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen eingeführt. Pflegebedürftige Kinder können künftig nicht nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (häufig Einrichtungen der Altenpflege), sondern auch in anderen Einrichtungen betreut werden, die besser auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet sind. So werden Versorgungslücken und -engpässe für Kinder beseitigt.

Was verbessert sich für demenziell Erkrankte und behinderte Menschen?
Für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte der Gesetzgeber bereits zum 1. Januar 2002 Verbesserungen bei der häuslichen Versorgung eingeführt. Solche Pflegebedürftige können seitdem zusätzlich für Betreuungsleistungen bis zu
460 ¥ pro Jahr von der Pflegekasse erhalten. Dieser zusätzliche Leistungsbetrag wird mit der jetzigen Pflegereform ausgebaut.
Ab 1. Juli 2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 ¥ jährlich auf bis zu
100 ¥ monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 ¥ monatlich (erhöhter Betrag), also auf 1.200 ¥ bzw. 2.400 ¥ jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringerem allgemeinem Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinem Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag.

Es werden aber nicht nur die Beträge angehoben. Eine wesentliche Verbesserung besteht darin, dass diese Leistungen künftig auch Personen zu Gute kommen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen. Betreuungsbedürftige der so genannten „Pflegestufe 0“ haben also ebenfalls einen Anspruch auf diese zusätzliche Betreuungsleistung.

Auch das Leistungsangebot in Heimen wird durch gesonderte Angebote für demenziell erkrankte Pflegebedürftige verbessert. In vollstationären Dauer- und Kurzzeit-pflegeeinrichtungen kann zusätzliches Betreuungspersonal für Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf eingesetzt werden. Diese Kosten werden durch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen voll finanziert. Pflegebedürftige und Sozialhilfeträger werden nicht belastet. Für rund 25 demenziell erkrankte Heimbewohner soll eine Betreuungskraft vorgesehen werden. So wird neben der Verbesserung der Betreuung demenziell erkrankter Pflegebedürftiger im ambulanten Bereich auch die Betreuung demenziell erkrankter Pflegeheimbewohner deutlich verbessert.

Wird künftig schneller über Leistungen entschieden?
Ja! Mit der Reform wird eine klare Frist für die Beantragung von Pflegeleistungen ins Gesetz geschrieben. Heute müssen die Menschen zu lange warten. Künftig muss innerhalb von fünf Wochen entschieden sein.
Bei einem Krankenhausaufenthalt, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche erfolgen.


Was bedeutet „Poolen“ von Leistungen?
Das so genannte „Poolen“ von Leistungsansprüchen soll nicht nur die konventionelle häusliche Pflege, sondern auch die Situation bei neuen Wohnformen und für Wohn- oder Hausgemeinschaften verbessern. Zur flexibleren Nutzung solcher Wohnformen können Sachleistungsansprüche von Versicherten künftig auch gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden (so genanntes „Poolen“ von Leistungen). Die Ansprüche mehrerer Leistungsberechtigter auf grundpflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Versorgung werden gebündelt und gemeinsam in Anspruch genommen. Aus diesem „Pool“ können dann Betreuungsleistungen bezahlt werden, wie z. B. gemeinsames Vorlesen. Das bringt mehr Zeit und mehr Zuwendung.

Wie werden pflegende Angehörige entlastet? Darf ich Urlaub machen, wenn ich meinen Angehörigen pflege?
Im Rahmen der so genannten Verhinderungspflege kann die Pflegekasse eine notwendige Ersatzpflege bezahlen, wenn pflegende Angehörige wegen Urlaubs oder bspw. wegen Krankheit die Pflege nicht weiterführen können. Dieser Anspruch besteht für längstens vier Wochen im Jahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistung ist bislang, dass die Pflegeperson mindestens seit 12 Monaten die Pflege übernommen hat. Diese Wartezeit, die so genannte Vorpflegezeit, wird von bisher zwölf auf sechs Monate verkürzt. Das stärkt die häusliche Pflege und entlastet die pflegenden Angehörigen. Diese können schneller durch die Möglichkeit einer Auszeit profitieren.
Zudem werden künftig für die Dauer des Erholungsurlaubs der Pflegeperson von der Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen.


Pflegezeit

Was ist Pflegezeit?
Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit hat.


Wann besteht ein Anspruch auf Pflegezeit?
Anspruch auf Pflegezeit hat ein Beschäftigter, der einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegt. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Wie wird die Pflegezeit sozialversicherungsrechtlich flankiert?
Jeder, der einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, ist in der Pflegezeit rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen.
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Eine Übersicht erhalten Sie
hier.

Kann die Pflegezeit auch in Form einer teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen?
Ja! Im Fall der teilweisen Freistellung treffen Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Wunsch des Beschäftigten nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Was muss bei Inanspruchnahme der Pflegezeit beachtet werden?
Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden. Hierbei hat der Beschäftigte mitzuteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er Pflegezeit in Anspruch nehmen will. Wenn der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung verlangt, muss er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

Kann die Pflegezeit auch vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums beendet werden?
Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beenden. Ausnahmsweise endet die Pflegezeit vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von 4 Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.

Was bedeutet „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“?
Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine gute Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Eine kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße.

Wie wirkt sich die kurzzeitige Freistellung sozialversicherungsrechtlich aus?
Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.


Pflegestützpunkt

Was ist ein Pflegestützpunkt?
In einem Pflegestützpunkt soll die Beratung über und die Vernetzung aller medizinisch-pflegerischen Leistungen unter einem Dach gebündelt werden. Ein Pflegestützpunkt ist keine neue oder zusätzliche Behörde. Der Stützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem Personal der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe oder der Sozialhilfeträger den von Pflegebedürftigkeit Betroffenen ihre bisherigen Dienstleistungen vernetzt und aufeinander abgestimmt erläutern und vermitteln. Alle Angebote Rund-um-die-Pflege sollen erfasst sein, also z. B. auch die örtliche Altenhilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Recht der Sozialhilfe. Darüber hinaus soll das Ehrenamt einbezogen werden.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten hier alle wichtigen Antragsformulare, Informationen und konkrete Hilfestellungen. Wenn man etwa eine Wohnung altengerecht umbauen möchte, berät der Pflegeberater über mögliche Zuschüsse der Pflegekasse. Wenn ein geeignetes Pflegeheim gesucht wird, hat der Pflegeberater den Überblick und kann helfen. Und wenn nach ehrenamtlichen Angeboten in der Kommune oder Gemeinde gefragt wird, wird auch hierzu geholfen. Im Pflegestützpunkt soll also das gesamte Leistungsgeschehen für Pflegebedürftige koordiniert werden.

Warum sollen Pflegestützpunkte aufgebaut werden?
Seit Jahren beklagen viele pflegende Angehörige, dass anfänglich weniger die eigentlichen pflegerischen Aufgaben, als die Vorbereitung und Organisation rund um die Pflege die größte Belastung darstellt. Man laufe von Pontius zu Pilatus, um Pflege zu organisieren und die Entscheidungen der einzelnen Sozialleistungsträger und die Zusagen von Pflegediensten oder Pflegeheimen einzuholen. Ursache ist insbesondere das Fehlen ganzheitlicher Versorgungsstrukturen.

Eine effiziente Vernetzung aller Angebote für Pflegebedürftige ist also notwendig, um die derzeit starren Grenzen zwischen den Sozialleistungsträgern wie

  • der sozialen Pflegeversicherung,
  • der privaten Pflegeversicherung,
  • der Altenhilfe,
  • der Sozialhilfe,
  • der gesetzlichen Krankenversicherung und
  • der privaten Krankenversicherung


zu überwinden.

Ein Beispiel: Wenn jemand heute Leistungen zur Behandlung seiner Erkrankungen, Hilfe bei der Pflege und von der Altenhilfe beantragen möchte, läuft er von einer Stelle zur nächsten. Um hier Abhilfe zu schaffen und alle Leistungen zu bündeln, sollen Pflegestützpunkte errichtet werden. Der dort ansässige Pflegeberater übernimmt die Koordination der einzelnen Schritte bis zur Begleitung bei der Inanspruchnahme der Leistungen. Das entlastet die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen erheblich.

Wer soll Pflegestützpunkte aufbauen?
Pflege- und Krankenkassen müssen die Pflegestützpunkte errichten, wenn die einzelnen Länder sich für den Aufbau von Pflegestützpunkten entscheiden. Die Pflegestützpunkte müssen einerseits unabhängig sein und andererseits eine umfassende Beratung anbieten. Dort sind auch Pflegeberater erreichbar. Die Pflegereform sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2009 jeder Pflegebedürftige Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch einen Pflegeberater oder Pflegeberaterin hat.

Wichtig ist daher, dass möglichst alle Leistungsträger sich am Pflegestützpunkt beteiligen. Dies sind neben den Pflege- und Krankenkassen insbesondere die örtlichen Träger der Altenhilfe, die Träger der Sozialhilfe sowie die Unternehmen der private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung.

Besonders darauf hinzuweisen ist, dass für die privaten Versicherungsunternehmen, die sich am Aufbau und am laufenden Betrieb der Pflegestützpunkte beteiligen, die gleichen Regelungen gelten wie für die anderen Kostenträger. Soweit sich private Versicherungsunternehmen nicht an der Finanzierung beteiligen, müssen sie für die Inanspruchnahme der Pflegestützpunkte durch ihre Versicherten eine vertragliche Vereinbarung mit den Vertragsparteien der Pflegestützpunkte über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütung je Fall abschließen.

Wo sollen Pflegestützpunkte aufgebaut werden?
Pflegestützpunkte sollen ortsnah und gut erreichbar im Wohnquartier errichtet werden, damit pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen das Beratungsangebot auch tatsächlich aufsuchen und nutzen können. In einigen Bundesländern gibt es bereits Beratungsstellen, z. B. der Alten- und Sozialhilfe und der Kranken- und Pflegekassen. Diese können zu Pflegestützpunkten ausgebaut werden.
Ein Pflegestützpunkt kann auch bei einem Leistungserbringer angesiedelt werden, wenn dies nicht zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führt. So wäre ein Pflegestützpunkt, sowohl neben einem Pflegedienst als auch in einem Ärztehaus denkbar. Wichtig ist, dass vorhandene Räumlichkeiten und Strukturen genutzt werden, um beispielsweise neue und aufwendige Baumaßnahmen zu vermeiden.

Wie sollen Pflegestützpunkte finanziert werden?
Die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen werden von den drei an den Verträgen beteiligten Kostenträgergruppen gemeinsam anteilig getragen. Dies sind die Träger der

    die sozialen und privaten Träger der Pflegeversicherung,

    die gesetzlichen und privaten Träger der Krankenversicherung sowie

    die örtlichen und überörtlichen Träger der Alten- und Sozialhilfe.


Der Gesetzentwurf überlässt den Vertragsparteien die nähere Ausgestaltung der Finanzierung, stellt jedoch klar, dass

  • der auf eine einzelne Pflegekasse entfallende Anteil nicht höher sein darf,
    als der der Krankenkasse,
  • die Aufwendungen einer Vertragspartei, die durch den Einsatz des eigenen Personals entstehen, auf deren Finanzierungsanteil angerechnet werden.


Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, die einzelnen Aufwendungen pauschaliert aufzuteilen, um aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufwendige Abgrenzungen und bürokratische Hemmnisse zu vermeiden. Wenn die drei beteiligten Leistungsträgergruppen keine individuelle Verteilung oder keine Verteilungsschlüssel vereinbaren wollen, können sie beispielsweise auch bestimmen, dass die Aufwendungen zu je einem Drittel getragen werden.

Um möglichst rasch einen bundesweiten Aufbau von Pflegestützpunkten voranzutreiben, gibt es vom Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung von insgesamt 60 Mio. ¥. Pro Pflegestützpunkt kann der Aufbau mit einem Betrag von bis zu 45.000 ¥ gefördert werden.
Zusätzlich können 5.000 ¥ zur Verfügung gestellt werden, wenn ehrenamtlich Tätige und Selbsthilfegruppen nachhaltig in die Tätigkeit des Pflegestützpunktes einbezogen werden.

Was ist, wenn es nach einem Jahr noch keinen Pflegestützpunkt in meiner Nähe gibt?
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht in allen Ländern sofort Pflegestützpunkte errichtet werden. Auch in diesen Fällen haben Pflegebedürftige ab dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Pflegeberatung gegen die Pflegekasse. Zur Durchführung der Pflegeberatung können im Rahmen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung auch private Versicherungsunternehmen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Personen einsetzen.

Was passiert, wenn die Kommune nicht mitmacht?
Auch dann haben Pflege- und Krankenkassen Pflegestützpunkte zu errichten. In diesen Fällen ist allerdings eine Anschubfinanzierung ausgeschlossen.

Wie unterscheiden sich die vorhandenen Servicestellen und die neuen Pflegestützpunkte?
Die Aufgaben der Servicestellen konzentrieren sich auf Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Die Pflegestützpunkte haben sich der Pflegebedürftigen und der Problemstellungen rund um pflegebedingte Hilfebedarfe anzunehmen. Die Pflegestützpunkte können in den Servicestellen errichtet werden, in jedem Fall ist eine enge Zusammenarbeit mit den Servicestellen sicherzustellen.

Was machen Pflegeberater?
Ab dem 1. Januar 2009 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf einen Pflegeberater. Die Pflegeberater sind Mitarbeiter der Pflegekassen, die über Wissen aus den Bereichen des Sozialrechts, der Pflege und der Sozialarbeit verfügen. In den Pflegestützpunkten werden sich Pflegeberater der Sorgen und Fragen von Hilfe- und Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen annehmen, über das vorhandene Leistungsangebot beraten und persönlich begleiten. Sollte bis zum 1. Januar 2009 in einem Bundesland noch kein Stützpunkt aufgebaut worden sein, kann der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin auch in den Geschäftsräumen der Pflegekasse arbeiten.

Pflegeberater beraten Betroffene nicht nur in Pflegestützpunkten, sondern auch daheim. Durch das verstärkte Zusammenwirken aller Kräfte im ambulanten Bereich ergibt sich die Chance eines Rückgangs kostenintensiver vollstationärer Versorgung.

Auch hier gilt, dass vorhandene Beratungsstrukturen der Länder einbezogen werden sollen. So gibt es z. B. die geriatrischen Koordinations-Stellen in Berlin, die Beratungs- und Koordinierungsstellen in Rheinland- Pfalz und die Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstellen in Baden-Württemberg. Die Mitarbeiter dieser Stellen können von den Kassen in die Pflegeberatung eingebunden werden und Teilaufgaben, wie z. B. die Aufgaben der Koordinierung und der Vernetzung von Leistungsträgern und -angeboten, übernehmen.

Wie werden Pflegeberater finanziert?
Die durch Pflegeberatung verursachten Kosten sind den Leistungsausgaben zuzuordnen. Zu den erforderlichen Aufwendungen für Pflegeberater zählen neben den erforderlichen

  • Personalkosten und
  • Personalnebenkosten


auch die Sachkosten, zu denen beispielsweise auch Aufwendungen gehören, die durch gesonderte Räumlichkeiten innerhalb eines Pflegestützpunktes entstehen.

Wie unterscheiden sich Pflegeberater und Pflegestützpunkt - sind die Berater zwingend dort angesiedelt oder wie finde ich meinen Berater?
Sofern Pflegestützpunkte eingerichtet sind, sind Pflegeberater dort anzusiedeln. Die Pflegekassen haben die Versicherten, die Leistungen der Pflegeversicherung beantragen, darüber zu informieren, wo sich der nächste Pflegestützpunkt befindet und welcher Pflegeberater für ihn erreichbar ist.
Der Pflegeberater wird in erster Linie im Sinne eines Fallmanagements, d.h. bezüglich der Bedarfslage im Einzelfall tätig. Er erstellt bspw. einen individuellen Versorgungsplan und er ist gehalten, Leistungsanträge unverzüglich den zuständigen Kassen zur weiteren Bearbeitung bzw. Genehmigung zu übermitteln. Der Pflegestützpunkt ist eher im Sinne eines Caremanagement zu betrachten, das sich auf die vertragliche Steuerung des Versorgungssystems und dessen Vernetzung konzentriert.

Was passiert mit den bereits existierenden Service- und Beratungsstellen in den Ländern, z.B. in Rheinland-Pfalz?
Pflege- und Krankenkassen haben beim Aufbau von Pflegestützpunkten auf vorhandene Angebote, wie z. B. die Beratungs- und Koordinierungsstellen in Rheinland-Pfalz, zurückzugreifen und auf diesen aufzubauen, damit funktionierende Strukturen nicht gefährdet oder zerstört werden. Im jeweiligen Stützpunkt ist immer auch die Unabhängigkeit der Pflegeberatung zu gewährleisten.

Was passiert, wenn ich mit meinem Pflegeberater nicht klar komme? Kann ich in den Nachbarstützpunkt gehen?
Die Inanspruchnahme des Pflegeberaters ist freiwilliger Natur. Es ist selbstverständlich, dass den Hilfebedürftigen keine bestimmte Beratungsperson "aufgezwungen" werden kann. Kommt der Hilfebedürftige mit seinem Pflegeberater nicht zurecht, sind klärende Gespräche in den Pflegestützpunkten sicherlich eine Möglichkeit.
Der Gesetzentwurf schreibt nicht vor, welcher Pflegestützpunkt in Anspruch genommen werden darf. Von daher bestehen keine Bedenken, den Nachbarstützpunkt in Anspruch zu nehmen.

Ab wann steht mir ein Pflegeberater zur Verfügung?
Der Anspruch auf Pflegebegleitung wird erst ab dem 1. Januar 2009 verpflichtend, um den Pflegekassen eine hinreichende Vorlaufzeit einzuräumen. Dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor diesem Zeitpunkt Pflegeberatung angeboten wird, sofern die Pflegekasse bereits eine entsprechende Struktur aufgebaut hat.

Kann ich Pflegeberatung einklagen?
Der Anspruch auf eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist einklagbar.

Wer kann Pflegeberater werden?
Die komplexe Tätigkeit der Pflegebegleitung setzt entsprechend qualifiziertes Personal voraus. Als Erstausbildungen kommen neben einer Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vor allen Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz oder nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege mit Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf sowie eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter in Frage. Ferner sind Zusatzqualifikationen in Form von Weiterbildungslehrgängen oder von berufsbegleitenden Studiengängen denkbar. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird bis zum 31. August 2008 entsprechende Empfehlungen sowohl zur Anzahl als auch zur Qualifikation der zukünftigen Pflegeberater und Pflegeberaterinnen abgeben.

 

Qualität

Wie wird die Qualität in den Heimen verbessert?
Eine Reihe von Maßnahmen sollen dazu beitragen, die vielfach beklagten Qualitätsmängel in der Pflege abzustellen:

Die bisher eingeführten Expertenstandards haben sich bewährt, weitere sollen folgen. Deshalb haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeits-gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards sicherzustellen. Expertenstandards konkretisieren den allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse zu einem bestimmten Thema, z. B. zur Vermeidung des Wundliegens (Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege). Die Expertenstandards sind für alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen verbindlich.

Bei Qualitätsprüfungen werden strenge Vorgaben gemacht:
Bisher wurden Pflegeeinrichtungen wie Heime im Schnitt alle 5 Jahre überprüft. Ab 2011 werden Heime und ambulante Einrichtungen regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr geprüft (Regelprüfung). Bis 31. Dezember 2010 müssen die Pflegekassen jedes zugelassene Heim oder Einrichtungen mindestens einmal prüfen. Geprüft wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder von einem beauftragten Sachverständigen. Alle Prüfungen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn es sich um eine Person handelt, die einen amtlichen Betreuer hat, muss die Prüfung vorher angemeldet werden.

Im Vordergrund der Überprüfung steht künftig die Ergebnisqualität. Das bedeutet: Die Prüfer des Medizinischen Dienstes bewerten nicht nur die Akten-Dokumentation, sondern schwerpunktmäßig den Pflegezustand der Menschen und schauen sich genau an, ob und wie die eingeleiteten pflegerischen Maßnahmen wirken (z. B. Hinweise auf Pflegedefizite – Druckgeschwüre, Mangelernährung). Außerdem zählt die Zufriedenheit der pflegebedürftigen Menschen.

Von den Einrichtungen selbstveranlasste Prüfungen können die Qualitätsprüfungen des MDK was die Struktur- und Prozessqualität anbelangt unter bestimmten Voraus-setzungen ersetzen, die Ergebnisqualität dagegen wird immer vom MDK geprüft.

Der Medizinische Dienst prüft nicht nur, sondern muss eine Einrichtung in Qualitätsfragen auch beraten, insbesondere Empfehlungen geben, wie Qualitätsmängeln vorzubeugen ist..

Neu ist auch, dass die Pflegekassen künftig das Recht erhalten, Verträge mit Pflegeeinrichtungen zu kündigen, wenn ein Heim festgestellte Mängel nicht behebt. Bisher war dies nicht so einfach möglich.

Es wird mehr Transparenz geschaffen. Die Ergebnisse der Prüfberichte sind verständlich und verbraucherfreundlich zu veröffentlichen (im Internet, im Pflegestützpunkt, in der Einrichtung). Das gilt auch für Ergebnisse anderer Prüfverfahren, die teilweise an die Stelle der MDK-Prüfungen treten können. Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind in gleicher Weise zeitnah zu veröffentlichen.

Um Interessierten den Zugang zu den Informationen noch mehr zu erleichtern, muss zukünftig in jedem Pflegeheim das Datum der letzten MDK-Prüfung und eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse an gut sichtbarer Stelle ausgehängt werden. Dafür ist spätestens bis zum 31. Dezember 2008 ein allgemeinverständliches Bewertungssystem, eine Art Qualitäts-Symbol zu entwickeln. Dies kann ein Ampelschema (rot-gelb-grün) oder ein Sternesystem sein. An diesem Qualitäts-Symbol können Außenstehende dann ähnlich wie an den Hotel-Sternen erkennen, ob eine Pflegeeinrichtung gute Pflegequalität bietet oder nicht.


Wie oft werden Heime überprüft?
Bisher wurden Pflegeeinrichtungen wie Heime im Schnitt alle 5 Jahre überprüft. Ab 2011 werden Heime und ambulante Einrichtungen regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr geprüft. Bis 31. Dezember 2010 müssen die Pflegekassen jedes zugelassene Heim oder jede ambulante Einrichtung mindestens einmal prüfen. Geprüft wird vom Medizinischen Dienst oder von einem beauftragten Sachverständigen. Alle Prüfungen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn es sich um eine Person handelt, die einen amtlichen Betreuer hat, müssen die Prüfungen vorher angemeldet werden.


Ab wann gibt es verständliche Qualitätsberichte der Heime?
Nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sollen zukünftig auf der Grundlage der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung die in den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität veröffentlich werden. Gleiches gilt für die Ergebnisse anderer Prüfverfahren, zum Beispiel von Zertifizierungen. Zur Erarbeitung eines Kriterienkataloges für die Veröffentlichung gibt das Gesetz einen zeitlich engen Rahmen vor: Die Pflegeselbstverwaltung (Pflegekassen, Kommunale Spitzenverbände und Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene) ist verpflichtet, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bis zum 30. September 2008 einen Kriterienkatalog zu entwickeln, wonach die notwendigen Informationen über die Qualität der Pflege in den Einrichtungen für die pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen bereitgestellt werden. Auch Verbände der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sind dabei ein-zubeziehen. Kommt eine Festlegung über die Kriterien der Veröffentlichung bis dahin nicht zu-stande, werden sie auf Antrag eines Vereinbarungspartners oder des Bundesministeriums für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2008 durch eine neu zu gründende Schiedsstelle festge-setzt. Spätestens ab dem 1. Januar 2009 werden somit allgemeinverständliche Qualitätsberich-te im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden können.


Woran erkennt man eine gute Pflegeeinrichtung?
Künftig ist es für Außenstehende leichter zu erkennen, ob ein Heim oder ein ambulanter Pflegedienst gut ist oder ob in der Vergangenheit Mängel festgestellt wurden. Denn die Ergebnisse der Prüfberichte sind verständlich und verbraucherfreundlich zu veröffentlichen (im Internet, im Pflegestützpunkt, in der Einrichtung). Das gilt auch für Ergebnisse anderer Prüfverfahren, die teilweise an die Stelle der MDK-Prüfungen treten können. Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind in gleicher Weise zeitnah zu veröffentlichen.

Um Interessierten den Zugang zu den Informationen noch mehr zu erleichtern, muss zukünftig in jedem Pflegeheim das Datum der letzten MDK-Prüfung und eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse ausgehängt werden.

Außerdem wird ein verständliches Bewertungssystem zum Beispiel ein Ampelschema oder ein Sternesystem eingeführt. Die Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik ist ebenfalls in der Einrichtung gut sichtbar zu veröffentlichen. Dafür ist spätestens bis zum 31. Dezember 2008 ein allgemeinverständliches Bewertungssystem, eine Art Qualitäts-Symbol, zu entwickeln. Dies kann ein Ampelschema (rot-gelb-grün) oder ein Sternesystem sein. An diesem Qualitäts-Symbol können Außenstehende dann ähnlich wie an den Hotel-Sternen erkennen, ob eine Pflegeeinrichtung gute Pflegequalität bietet oder nicht.

Wo genau werden die Qualitätsberichte veröffentlicht?
Die Qualitätsberichte werden in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Art und Weise im Internet und in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht. Diese Informationen werden auch bei den Pflegeberatern und in den Pflegestützpunkten erhältlich sein. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen darüber hinaus auch in der Pflegeeinrichtung selbst eine aktuelle Information über das Ergebnis der Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erhalten. Dabei soll an gut sichtbarer Stelle, etwa im Eingangsbereich der Einrich-tung, eine Zusammenfassung der aktuellen Prüfergebnisse und eine gut und auf den ersten Blick verständliche Information zur Einordnung der Pflegeeinrichtung anhand einer Bewertungssystematik erfolgen. Dies kann beispielsweise ein Ampelschema (rot-gelb-grün) oder eine Bewertung mit Sternen sein.

Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es gegenüber den Einrichtungen, wenn der Qualitätsbericht Mängel aufzeigt?
Hier besteht bereits nach geltendem Recht ein abgestuftes Instrumentarium: Die Landesverbände der Pflegekassen entscheiden auf der Grundlage des MDK-Prüfberichts nach Anhörung der Pflegeeinrichtung, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind (§ 115 Abs. 2 SGB XI). Sie erteilen dem Träger der Einrichtung darüber einen Mängelbescheid und setzen ihm darin zugleich eine Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Werden die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages von der Einrichtung nicht mehr erfüllt, können die Landesverbände der Pflegekassen den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1 SGB XI kündigen, wenn sie zuvor das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe hergestellt haben und wenn die Kündigung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Von daher sollte vor der Kündigung geklärt werden, ob von der Neuregelung in § 74 Abs. 1 SGB XI mit dem Ziel der Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages Gebrauch gemacht werden sollte.

In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 2 SGB XI auch ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Entsprechen die Leistungen einer Pflegeeinrichtung nicht der erforderlichen Qualität, verletzt sie ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten und wirksamen Leistungserbringung. In diesen Situationen, sind die vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen (§ 115 Abs. 3 SGB XI). Die Höhe des Kürzungsbetrages ist zwischen den Parteien des Vergütungsvertrages einvernehmlich zu vereinbaren.

Welche Kriterien sind als Qualitätskriterien (zur Veröffentlichung) im Gespräch?
Bei den Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, die grundsätzlich unangemeldet durchzuführen sind, wird in Zukunft vor allem die Ergebnisqualität geprüft werden, d.h. der Zustand der pflegebedürftigen Menschen und damit die Wirksamkeit der Pflege-leistungen. Zu einzelnen Kriterien trifft das Gesetz keine Aussage, denn Kostenträger und Leistungserbringer sind verpflichtet, gemeinsam Anforderungen an die Veröffentlichung von Prüfer-gebnissen festzulegen. Klar ist allerdings, dass auch hier gerade Fragen der Ergebnis- und Lebensqualität, weil sie für die pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen große Bedeutung haben, einbezogen werden müssen.


Ehrenamtliches Engagement

Wird durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz auch das ehrenamtliche bzw. bürgerschaftliche Engagement im Bereich der Selbsthilfe gestärkt?
Ja! Insbesondere Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen werden in den Kreis der förderungsfähigen Versorgungsstrukturen aufgenommen und gefördert. Das Fördervolumen der Pflegeversicherung zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte steigt durch die Reform um
15 Millionen ¥ auf jährlich 25 Millionen ¥ an. Damit erhöht sich das Gesamtfördervolumen zusammen mit der Kofinanzierung der Länder und Kommunen auf 50 ¥.

Weshalb wird das Bürgerschaftliche Engagement bzw. Ehrenamt durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz gestärkt?
Die demographische Entwicklung wird im Laufe der nächsten Jahre dazu führen, dass es immer mehr Pflegebedürftige oder in Ihrer Alltagskompetenz eingeschränkte Personen geben wird. Im Gegensatz dazu sinkt der Bevölkerungsanteil jüngerer Menschen – also der potenziellen Pflegepersonen. Wachsende Mobilität z. B. der Kinder führt dazu, dass sie oft nicht am Ort der Eltern wohnen. Deswegen sind mehr alternative Hilfsangebote nötig.

Eine finanzielle Unterstützung der Selbsthilfe auch aus der Pflegeversicherung soll erfolgen, um die Förderung nach dem SGB V sinnvoll zu ergänzen und in diesem Bereich neue Strukturen zu schaffen.

Gibt es konkrete Beispiele zum Einsatz von ehrenamtlich Tätigen, bürgerschaftlichem Engagement und Selbsthilfe?
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, z. B. Demenzkranke, erhalten einen monatlichen Betreuungsbetrag um beispielsweise niedrigschwellige Betreuungs-angebote in Anspruch zu nehmen. Hier übernehmen Helferinnen und Helfer – unter pflegefachlicher Anleitung – die Betreuung der Pflegebedürftigen, um die Pflegepersonen zu entlasten. Zum Beispiel kommt jemand ehrenamtlich in den Haushalt und liest dem Betroffenen vor oder spielt mit ihm Karten.
Ein Beispiel hierfür wäre auch eine örtliche Selbsthilfegruppe, die Angehörige von Demenzkranken berät.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Förderung im Bereich der Selbsthilfe gewährt?
Zu den Einzelheiten der Förderung wird es eine Bundesempfehlung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen geben. Die Landesregierungen werden das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen durch Rechtsverordnung bestimmen. Anträge auf Förderung sind bei der nach Landesrecht bestimmten Stelle zu stellen. Mit der Förderung können insbesondere Aufwandsentschädigungen sowie notwendige Sachkosten, die mit der Organisation der Selbsthilfe verbunden sind, mitfinanziert werden.
Die Förderung nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) wird nicht eingeschränkt oder ersetzt, sondern vielmehr ergänzt. Es sollen Selbsthilfe-vereinigungen oder andere ehrenamtlich Tätige gerade im Bereich der Pflege gestärkt werden. Die finanzielle Unterstützung soll auch aus der Pflegeversicherung erfolgen, um gerade in diesem Bereich das bürgerschaftliche Engagement zu stärken.
 


Finanzierung

Wie entwickeln sich die Beitragssätze ab 1. Juli 2008?
Der Beitragssatz wird zum 1. Juli 2008 um 0,25 v.H. von bisher 1,7 v.H. auf dann
1,95 v.H. (bei Kinderlosen von bisher 1,95 v.H. auf dann 2,2 v.H.) erhöht. Ziel ist, die bestehende leichte Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung abzudecken und die beschlossenen Verbesserungen der Leistungen zu finanzieren.
Aus heutiger Sicht reicht dieser Beitrag zur Finanzierung der Ausgaben der Pflegeversicherung bis Mitte 2015 aus.


Quelle BMG (Stand 28.März 2008)

 

 Fortschritt in der Alzheimer-Forschung   
Einen Fortschritt bei der Erforschung von Alzheimer haben Wissenschaftler der Freien Universität Berlin erzielt. Eine Forschungsgruppe um Gerd Multhaup vom Institut für Chemie und Biochemie hat herausgefunden, wie man die Entstehung des krankheitsverursachenden Amyloid-Beta-Peptids verhindern kann. Bislang war nicht klar, wie dieses toxische Peptid, das zur Degeneration der Nervenzellen führt, entsteht. In Laborversuchen veränderten die Wissenschaftler den Abbau des Vorläuferproteins, so dass kürzere Formen entstanden, die nicht mehr toxisch sind. Das Projekt wird durch Drittmittel der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Hans-und-Ilse-Breuer-Stiftung und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unterstützt.

FORUM aktuell No. 8/2007 Datum: 17.4.07

  Mit Knochenmarkzellen gegen MS      Genetisch veränderte Zellen lindern bei Mäusen die Symptome der Krankheit

Genetisch veränderte Zellen des Knochenmarks könnten in Zukunft die Folgen der Krankheit Multiple Sklerose (MS) heilen. Zu diesem Schluss kommen Bonner Forscher nach Versuchen mit Mäusen. Die Wissenschaftler veränderten Vorläufer bestimmter Zellen genetisch derart, dass sie ein Eiweiß produzierten, das normalerweise von für die Immunabwehr im Nervensystem zuständigen Zellen gebildet wird. In Mäusen mit einer MS-ähnlichen Krankheit bewirkten diese Vorläuferzellen eine deutliche Abschwächung der Krankheitssymptome. Ob die neuen Erkenntnisse auch zur Therapie von MS beim Menschen eingesetzt werden können, ist allerdings noch unklar.


Patienten mit MS leiden an Entzündungen im Gehirn und im Rückenmark – einerseits durch eine direkte Schädigung der Nervenzellen und andererseits, weil die körpereigenen Abwehrzellen die Isolierschicht der Nervenfortsätze angreifen. Um das beschädigte Gewebe reparieren und die Entzündung mindern zu können, müssen die Überreste abgestorbener Nervenzellen entfernt werden. Dafür sind im Zentralnervensystem die so genannten
Mikrogliazellen zuständig. Um ihre Arbeit zu verrichten, müssen sie allerdings zuerst über das Eiweiß TREM2, das auf ihrer Oberfläche sitzt, aktiviert werden.

In einer früheren Studie hatten Kazuya Takahashi und seine Mitarbeiter beobachtet, dass auch im Knochenmark gebildete Vorläufer der Mikrogliazellen bei der Beseitigung der Zellüberreste und der Hemmung der Nervenentzündung helfen können. Dazu müssen sie jedoch zuvor genetisch so verändert werden, dass sie TREM2 produzieren. In der neuen Arbeit untersuchten die Forscher nun die Wirkung solcher Vorläuferzellen in Labormäusen, die an einer tierischen Variante der MS litten. Bereits zwei Stunden nachdem die genetisch modifizierten Zellen den Mäusen injiziert worden waren, waren sie im Zentralnervensystem angelangt, stoppten dort die Schädigung der Nervenisolierungen und führten zu einer verstärkten Beseitigung der toten Zellen, beobachteten die Wissenschaftler. Als Folge der Behandlung zeigten die Mäuse deutlich weniger Krankheitssymptome und wiesen auch weniger beschädigte Nervenzellen auf.

TREM2-produzierende Vorläuferzellen aus dem Knochenmark könnten daher einen neuen Ansatz für die Therapie von entzündlichen Nervenkrankheiten bilden, hoffen die Wissenschaftler. Ein Vorteil sei, dass die Zellen dem Knochenmark oder nach einer Vorbehandlung auch dem Blut entnommen werden könnten. Takahashi und sein Team betonen jedoch, dass noch weitere Tests mit Labortieren folgen müssten, bevor Aussagen über die Eignung der Therapie bei Menschen mit MS gemacht werden könnten.


Kazuya Takahashi (Universität Bonn) et al.:
PLoS Medicine, Bd. 4, Artikel e124

ddp/wissenschaft.de – Katharina Schöbi

 

Wie eine Schwangerschaft Multiple Sklerose stoppt - Hormon Prolaktin sorgt bei Mäusen für eine verstärkte Reparatur der
     Nervenisolation

Ein während der Schwangerschaft gebildetes Hormon könnte zur schlagkräftigen Waffe im Kampf gegen
Multiple Sklerose (MS) werden, zeigt eine Studie kanadischer Mediziner an Mäusen: Es kurbelt Produktion und Reparatur der Isolationsschicht um die Nervenzellen in Gehirn und Rückenmark an, die bei MS vom Immunsystem angegriffen und zerstört wird. Diese bislang unbekannte Wirkung des Hormons Prolaktin , sonst für das Wachstum der Brust und die Milchproduktion zuständig, könnte erklären, warum die Krankheit bei vielen Frauen während der Schwangerschaft zum Stillstand kommt, glaubt Studienleiter Samuel Weiss von der Universität von Calgary.


Bisher hatten Wissenschaftler angenommen, die hormonelle Umstellung während der Schwangerschaft unterdrücke das Immunsystem und vermindere so auch die Symptome der Autoimmunerkrankung MS. Als Weiss und seine Kollegen nun jedoch gesunde trächtige Mäuse mit jungfräulichen Artgenossen verglichen, stießen sie auf einen unerwarteten Effekt: Die trächtigen Tiere besaßen doppelt so viele Zellen, die für die Produktion des Nervenisolators
Myelin zuständig waren, als die Kontrollmäuse. Auch konnten sie die Myelinschicht um ihre Nervenzellen doppelt so schnell wieder aufbauen, wenn diese von Chemikalien zerstört wurde.

Demnach geht die Schutzwirkung einer Schwangerschaft wohl nicht auf eine unterdrückte Körperabwehr zurück, sondern eher auf eine vermehrte Bildung von Myelin, erklären die Forscher. Verantwortlich dafür ist wohl das bereits während der Schwangerschaft gebildete Prolaktin: Wurde dieses Hormon nämlich den jungfräulichen Mäusen verabreicht, ähnelten ihre Werte nach kurzer Zeit denen ihrer trächtigen Artgenossen. Als nächstes wollen die Wissenschaftler testen, ob Prolaktin beim Menschen den gleichen Effekt hervorruft. Sie hoffen, dann schon in den nächsten Jahren mit klinischen Studien beginnen zu können.

"Die Entdeckung könnte die MS-Therapie einen echten Schritt weiterbringen", glaubt die kanadische Neurologin Luanne Metz. Indem die Reparatur gefördert werde, könne nicht nur wie bisher der Verlauf der Krankheit verlangsamt, sondern auch eine echte Verbesserung der Symptome erzielt werden. Sollte sich der Erfolg dieses Ansatzes bei MS bestätigen, könnte das Hormon auch bei anderen neurologischen Störungen wie Verletzungen des Rückenmarks oder den Folgen eines Schlaganfalles eingesetzt werden. Weltweit leiden etwa 2,5 Millionen Menschen an der Autoimmunkrankheit MS. Durch die Zerstörung der isolierenden Myelinschicht der Nerven in Gehirn und Rückenmark funktioniert bei den betroffenen die Signalweiterleitung nicht mehr richtig und sie entwickeln Seh- und Empfindungsstörungen sowie Lähmungen. Was genau die Krankheit auslöst, ist nicht bekannt.


Samuel Weiss (University of Calgary) et al.:
Journal of Neuroscience, Bd. 27, Nr. 8

ddp/wissenschaft.de – Ilka Lehnen-Beyel 21.2.07

 

 

Ein Pflaster gegen Alzheimer?   Forscher entwickeln eine Impfung über die Haut gegen die Demenz-Erkrankung
 

Eine Impfung über die Haut könnte künftig zur Vorbeugung oder auch Behandlung von Alzheimer eingesetzt werden. Das schließt ein Forschungsteam aus den USA und Japan aus den Ergebnisse eine Studie an gentechnisch veränderten Mäusen. Darin war es ihnen gelungen, die schädlichen Eiweißablagerungen im Gehirn der Labortiere durch eine solche Impfung abzubauen, ohne dass Nebenwirkungen festgestellt wurden. Weitere Untersuchungen sollen nun zeigen, ob die Hautimpfung auch eine Verbesserung der geistigen Leitungsfähigkeit der Mäuse bewirkt, schreiben William Nikolic und sein Team.


Das Erbgut der von den Wissenschaftlern untersuchten Mäusen war derart verändert worden, dass sich in ihrem Gehirn Eiweiß-Ablagerungen bildeten, wie sie auch bei Patienten mit Alzheimer vorkommen. Diese als Plaques bezeichneten Eiweißklumpen bestehen aus so genannten Beta-Amyloid-Proteinen. Schon länger suchen Wissenschaftler nach einer Impfung gegen diese Eiweiße. Gelänge es nämlich, das körpereigene Immunsystem auf diese Beta-Amyloid-Proteine anzusetzen, würde es die schädlichen Ablagerungen als Fremdkörper erkennen und attackieren.

Bereits früher war es in Tierversuchen gelungen, durch eine mit Spritzen injizierte Impfung die Symptome von Alzheimer zu reduzieren. Anschließende Tests mit menschlichen Freiwilligen, die an Alzheimer litten, wurden allerdings eingestellt, als bei ihnen Hirnhautentzündungen festgestellt wurde und einige wenige Patienten sogar starben. Die Forscher um Nikolic haben nun jedoch zeigen können, dass auch eine Impfung über die Haut wirksam sein kann: Als sie den Impfstoff auf eine rasierte Stelle auf dem Rücken ihrer Mäuse gaben, produzierten die Tiere eine hohe Anzahl von Antikörpern gegen das Beta-Amyloid-Protein. Außerdem bildeten sich die Eiweiß-Ablagerungen im Gehirn deutlich zurück. Schädliche Nebenwirkungen hingegen konnten keine festgestellt werden, schreiben die Forscher.

Aus ihren Resultaten schließen Nikolic und sein Team, dass eine Impfung über die Haut in Zukunft möglicherweise wirksam zur Vorbeugung und Behandlung der Alzheimerkrankheit eingesetzt werden könnte. Die Verabreichung des Impfstoffs über ein Pflaster oder eine Crème hätte den Vorteil, dass sie praktisch anzuwenden und verhältnismäßig schmerzlos sei. Zudem gibt es in der Haut sogenannte Langerhanszellen. Diese Immunzellen könnten laut Nikolic dafür sorgen, dass eine allzu aggressive und daher schädliche Reaktion des Körpers auf die Impfung verhindert und stattdessen eine förderliche Immunantwort ausgelöst wird. Nun sollen weitere Studien zeigen, ob die neue Impfmethode auch den Gedächtnisverlust einschränken und die Anzahl von im Alter entstehenden Plaques reduzieren kann.


William Nikolic (Universität von Südflorida, Tampa) et al.:
PNAS, Online-Vorabveröffentlichung, DOI: 10.1073/pnas.0609377104

ddp/wissenschaft.de – Katharina Schöbi, 24.1.07

 

 

Neuer Ansatz bei MS?

Bei der Entstehung von multipler Sklerose (MS) kommt nach Ansicht von Experten einer speziellen Gruppe weißer Blutkörperchen eine Schlüsselrolle zu. Forscher der Universitäten Würzburg und Bochum entdeckten eine Reifungsstörung der sogenannten dendritischen Zellen, die zwischen Blut und Zentralnervensystem patrouillieren und den Eintritt von Krankheitserregern ins Gewebe verhindern. Mit den neuen Erkenntnissen hoffen die Forscher, künftig noch gezielter Arzneimittel gegen MS entwickeln zu können. AP

Hamburger Abendblatt, 22. Januar 2007

 

Warum Würmer gut für MS-Patienten sind

Parasiteninfektionen können den Verlauf von Multipler Sklerose (MS) positiv beeinflussen, haben argentinische Forscher in einer kleinen Studie gezeigt: Bei MS-Patienten, die zusätzlich unter einem Befall mit Darmwürmern litten, traten seltener Krankheitsschübe auf als bei Betroffenen ohne die Parasiteninfektion, und auch die körperliche Beeinträchtigung durch die Autoimmunkrankheit verschlimmerte sich weniger stark. Verantwortlich dafür ist nach Ansicht der Wissenschaftler eine Art Umpolung des Immunsystems: Die Parasiten veranlassen die Körperabwehr, sie in Ruhe zu lassen, und vermindern damit gleichzeitig die für MS typischen Attacken des Immunsystems auf die Nervenzellen im Gehirn.
 

Die Forscher beobachteten zwölf MS-Patienten mit einer Parasiteninfektion, zwölf Patienten ohne Infektion und ebenso viele gesunde Kontrollpersonen durchschnittlich viereinhalb Jahre lang. Alle drei Monate führten sie dabei eine neurologische Untersuchung bei den Probanden durch, alle sechs Monate eine Magnetresonanzaufnahme des Gehirns und zusätzlich regelmäßige immunologische Tests während der letzten 12 bis 18 Monate der Studiendauer.

Das Ergebnis: In der infizierten Gruppe gab es während der gesamten Studiendauer lediglich 3 Krankheitsschübe, während unter den parasitenfreien Probanden 56 derartige Vorfälle registriert wurden. Von den infizierten Patienten erlitten zwei kurzfristige Verschlechterungen ihres Zustandes, wohingegen sich die Krankheit in der nicht infizierten Gruppe bei elf Patienten dauerhaft verschlimmerte. Außerdem fanden sich im Blut der infizierten Patienten sehr viel höhere Mengen an Botenstoffen, die entzündungsfördernde Substanzen unschädlich machen oder deren Produktion blockieren können.

Damit sei zum ersten Mal ein Effekt bei MS gezeigt worden, der auch schon von anderen Autoimmunerkrankungen wie
Morbus Crohn bekannt ist, so die Forscher. Erklärt werden kann er mit einer Variante der Hygiene-Hypothese: Durch den in Industrieländern zunehmenden Rückgang der Infektionen mit Parasiten wie Peitschen- oder Spulwürmern im Darm gerät das Gleichgewicht durcheinander, das sich während der gemeinsamen Entwicklung von Immunsystems und den allgegenwärtigen Parasiten gebildet hat.

Da die von den Parasiten produzierten regulierenden Substanzen fehlen, greift die Körperabwehr mehr und mehr Ziele an, die eigentlich überhaupt keine Bedrohung darstellen – wie Pollen oder Milbenkot im Falle von Allergien oder eben Körpergewebe bei Autoimmunerkrankungen. Um diesem Trend entgegenwirken zu können, suchen Wissenschaftler intensiv nach den Botenstoffen, mit denen die Parasiten das Immunsystem in Schach halten.


Jorge Correale (Raúl-Carrea-Institut für Neurologische Forschung, Buenos Aires) et al.:
Annals of Neurology , Online-Vorabveröffentlichung, DOI: 10.1002/ana.21067

ddp/wissenschaft.de – Ilka Lehnen-Beyel

 

Zwei neue Risikogene für Multiple Sklerose   -  Forscher finden weitere Faktoren, die am Ausbruch der Nervenkrankheit beteiligt sein können
 

Erstmals seit mehr als dreißig Jahren haben drei internationale Forscherteams neue genetische Risikofaktoren für Multiple Sklerose (MS) entdeckt. Es handelt sich dabei um zwei Gene, die den Bauplan für Erkennungsproteine, so genannte Rezeptoren, auf der Oberfläche von Immunzellen tragen. Bestimmte Varianten dieser beiden Gene erhöhen das Risiko für den Träger, an MS zu erkranken, um jeweils zwanzig bis dreißig Prozent. Sie gehören nach Ansicht der Wissenschaftler zu einer bislang noch unbekannten größeren Gruppe von Genen, die zwar alleine keinen großen Einfluss haben, in der Kombination das Erkrankungsrisiko jedoch deutlich steigern.

Multiple Sklerose ist eine Autoimmunkrankheit , bei der das Immunsystem die Isolierung um die Nervenzellen in Gehirn und Rückenmark angreift. Das führt im Lauf der Zeit zu Muskelschwäche, Bewegungs-, Gleichgewichts- und Sehstörungen sowie Lähmungen. Zwar gibt es bereits seit langem Hinweise auf eine Kombination aus Umweltfaktoren und genetischer Veranlagung als Krankheitsursache. Identifiziert werden konnte bislang jedoch nur ein einziges, allerdings sehr wichtiges Gen namens HLA, das das Erkrankungsrisiko für den Träger um das Vierfache erhöhen kann.

Um weitere genetische Risikofaktoren zu identifizieren, verfolgten die Wissenschaftler nun zwei verschiedene Strategien: David Hafler und sein Team untersuchten das gesamte Erbgut von 931 MS-Patienten samt ihren Eltern und bestimmten, welche Genvarianten die Erkrankten häufiger geerbt hatten als Gesunde. Die Ergebnisse überprüften sie anschließend an weiteren Probanden, so dass insgesamt über 12.000 DNA-Proben ausgewertet wurden. Die anderen beiden Teams konzentrierten sich bei ihrer Suche von vorneherein auf bestimmte Genabschnitte und untersuchten deren Zusammenhang mit MS bei sieben großen Probandengruppen aus Europa und den USA.

Alle drei Gruppen identifizierten ein Gen namens IL-7R als Risikofaktor. Liegt es in einer bestimmten Variante vor, verringert sich die Menge des Rezeptors für
Interleukin-7, einem wichtigen Botenstoff des Immunsystems, auf der Oberfläche regulierender Immunzellen. Das führt wahrscheinlich zu einem Ungleichgewicht, infolgedessen der Körper sein eigenes Gewebe angreift. Das Team um Hafler fand außerdem noch ein IL-2R genanntes Gen, das ebenfalls die Informationen für einen Interleukinrezeptor trägt und bereits mit anderen Autoimmunerkrankungen in Verbindung gebracht wurde.

Die Arbeit habe gezeigt, dass es keine weiteren genetischen Risikofaktoren gebe, die einen derart starken Einfluss wie HLA hätten, schreiben die Forscher. Vielmehr scheine eine ganze Reihe Gene wie IL-2R und IL-7R unterschiedlich stark zum Risiko beizutragen. Die Identifizierung solche Faktoren soll in Zukunft helfen, gezieltere Behandlungsstrategien der bislang unheilbaren Krankheit zu entwickeln, so die Forscher.


David Hafler (Harvard Medical School, Boston) et al.:
New England Journal of Medicine , DOI: 10.1056/nejmoa073493

Simon Gregory (Duke-Universität, Durham) et al.:
Nature Genetics, DOI: 10.1038/ng2103

Frida Lundmark (Karolinska-Institut, Stockholm) et al.:
Nature Genetics, DOI: 10.1038/ng2106

ddp/wissenschaft.de – Ilka Lehnen-Beyel