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Medizinische Behandlungspflege wird vom behandelden Arzt auf Grundlage der Richtlinien Häusliche Krankenpflege verordnet. Gut zu wissen:
- Häusliche Krankenpflege ist nur für Versicherte der gesetzlichen
Krankenkassen eine Regelleistung. In der privaten Krankenversicherung wird die Leistung nur in dem Umfang übernommen,
der in dem gewählten Versicherungtarif vereinbart wurde
- Personen die in der Lage sind, die Behandlung direkt in der Arztpraxis durchführen zu lassen,
z.B. jüngere mobile Menschen, können sich nicht auf Kosten der Krankenversicherung
den Weg zum Arzt sparen und einen Pflegedienst in Anspruch nehmen.
- Zuzahlungen:
Wird häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen, stellt die Krankenkasse dem Versicherten einen Eigenanteil in Rechnung solange die Belastungsgrenze nicht erreicht ist.
Ausnahme: Häusliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung. Betroffenen Frauen leisten keine Zuzahlung.
(Rechtsgrundlage ist hier nicht das SGB V, sondern § 198 RVO
, der keine Zuzahlung vorsieht)Zuzahlungen bei den gesetzlichen Krankversicherungen fallen z.B. an bei:
- Häusliche Krankenpflege:10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung für die ersten 28 Tage im Jahr
- Arzneimitteln: 10 Prozent des Abgabepreises (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro)
- stationärer Behandlung: 10 Euro pro Tag
- Heilmitteln: 10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung
Pro Familie beträgt die jährlich zugemutete Belastungsgrenze derzeit zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Familienbruttoeinkommen).
Für Versicherte, die wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die zugemutete
Belastungsgrenze nur ein Prozent. Dies gilt auch für familienversicherte Angehörige chronisch Kranker. Die auf ein Prozent reduzierte Belastungsgrenze erhalten chronisch Kranke nur, wenn sie eine
"Chronikerbescheinigung" vorlegen. Kinder unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit. Als Ausnahme gilt die Zuzahlung bei Fahrkosten . In den Richtlinien Häusliche Krankenpflege des
Gemeinsamen Bundesausschusses, der Ärzte und Krankenkassen, werden die verordnungsbaren Leistungen sowie deren Verordnungsdauer und -häufigkeit festgelegt.Der Arzt kann die
Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung oder zur Vermeidung oder Abkürzung eines Krankenhausaufenthaltes verordnen.
Die meisten Pflegedienste “besorgen” die Verordnung vom Arzt, füllen den Antrag auf der Rückseite der Verordnung aus und lassen die Verordnung vom Versicherten unterschreiben.
Ohne Unterschrift des Versicherten oder seines amtlichen Vertreters gilt der Antrag als nicht gestellt. Anschließend reicht der Pflegedienst die Verordnung bei der Kasse ein.
Wurde die Verordnung vertragskonform ausgefüllt und vor Pflegebeginn eingereicht, rechnet der Pflegedienst die Kosten direkt mit der Kasse ab.
Wichtig:
Die Verordnung muß i.d.R. vor Beginn der Leistung durch den Pflegedienst eingereicht werden.
Lehnt die Kasse eine Bewilligung der Verordnung ab oder schränkt die Kasse den bewillgten
Leistungsumfang ein, zahlt die Kasse i.d.R. bis zum Zeitpunkt der Ablehnung/Einschränkung an den Pflegedienst.
Leistungen die der Arzt durch die Verordnung Häuslicher Krankenpflege an den Pflegedienst delegieren kann sind z.B.
- Wundversorgungen
- Verbände
- Anziehen von Kompressionsstrümpfen
- Injektionen
- Medikamentengaben
- Blutdruckmessungen
- Blutzuckerkontrollen
- Katheterwechsel und -spülung .
.....
Eine vollstände Auflistung entnehmen Sie bitte den Richtlinien Häusliche Krankenpflege. |
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Psychisch kranken Menschen kann der Arzt “Häusliche psychiatrische Krankenpflege” verordnen.
Die Häusliche psychiatrische Krankenpflege wird in der Regel von Pflegediensten, die sich auf dieses Krankheitsbild spezialisiert haben, geleistet.
Die häusliche Krankenpflege für psychisch Erkrankte (auch ambulante psychiatrische Pflege (APP) genannt) soll dazu beitragen, dass psychisch kranke Menschen ein würdiges, eigenständiges
Leben in ihrem gewohnten Lebenszusammenhang führen können.
Durch die Pflege vor Ort soll das Umfeld beteiligt und die soziale Integration gewährleistet werden. Die ambulante psychiatrische Pflege
kann wiederkehrende Klinikaufenthalte, die von den Betroffenen und dem sozialen Umfeld häufig als stigmatisierend empfunden werden, vermeiden.
Die ambulante Pflege soll mit ihren flexiblen,
aufsuchenden Angeboten Behandlungsabbrüchen vorbeugen. Die Einzelheiten sind in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, geregelt:
- Sie kann nur bei bestimmten psychiatrischen Diagnosen verordnet werden.
- Die Diagnose muss fachärztlich gesichert sein.
- Die Dauer der Verordnung ist auf bis zu 4 Monate begrenzt
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