Gemeinnütziger Sozialer Dienst Hamburg     

                                  Pflegedienst  Beratung

 
Home
Über uns
Beratung
Anlaufstellen
Suchmaschinen
Förderer
Pflegedienst
Medizin+Forschung
Links
Kontakt
Impressum
Datenschutz

Beratung

Pflegeberatung-online
Pflegedienstwahl
Pflegeberatung
Fachpflegedienste
Grundpflege
Behandlungspflege
Haushaltshilfe
Betreuung/Entlastung
Familienpflege
Hilfsmittelversorgung
Wohnraumanpassung
andere Dienstleister
Pflegeversicherung
Krankenkassen
Sozialämter

Krankenversicherung

 Inhalt

  1. Einleitung
  2. Zuzahlungen
  3. Befreiungsliste Arzneimittel
  4. Verordnung der Leistungen durch den Arzt
  5. Für die häusliche Pflege relevante Leistungen der gesetzlichen Krankversicherung

 

1. Einleitung

Jeder Bürger ist, bis auf wenige Ausnahmen, aufgrund der Versicherungspflicht Mitglied in einer
gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung.

Wir beschreiben anschließend schwerpunktmäßig, die für die häusliche pflegerische Betreuung
relevanten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, da sich aufgrund unterschiedlicher
Tarife in den privaten Krankenversicherungen kaum allgemeingültige Aussagen über die Leistungen
der privaten Kassen treffen lassen.
zurück zu Inhalt

2. Zuzahlungen

 

Zuzahlung

Grenzen / Ausnahmen

Arznei- und Verbandmittel

10 % des Preises

jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro

Fahrkosten

pro Fahrt 10 % des Preises

jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro

Häusliche Krankenpflege

10 % der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung

begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr

Haushaltshilfe

10 % der kalendertäglichen Kosten

jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro

Heilmittel

10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung

 

Hilfsmittel

10 % für jedes Mittel

jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
Ausnahme:
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind: 10 % je Verbrauchseinheit, maximal 10 Euro pro Monat

Krankenhaus-
behandlung

10 Euro pro Kalendertag

maximal 28 Tage pro Kalenderjahr

Stationäre Vorsorge

10 Euro pro Tag

 

Medizinische Rehabilitation (ambulant und stationär)

10 Euro pro Tag

bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr

Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter

10 Euro pro Tag

 

Soziotherapie

10 % der kalendertäglichen Kosten

jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro

Zahnersatz*

35 bis 50 %

abhängig von den eigenen Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne

*Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres generell von Zuzahlungen befreit.
Ausnahmen: Zahnersatz und Fahrkosten.


Quelle: GKV-Spitzenverband

www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/zuzahlungen_und_befreiungen/eigenbeteiligung/eigenbeteiligung.jsp


Zuzahlungen

Pro Familie beträgt die jährlich zugemutete Belastungsgrenze derzeit zwei Prozent
der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
(Familienbruttoeinkommen).

Für Versicherte, die wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in
Dauerbehandlung sind, beträgt die zugemutete Belastungsgrenze nur ein Prozent.
Dies gilt auch für familienversicherte Angehörige chronisch Kranker.

Die auf ein Prozent reduzierte Belastungsgrenze erhalten chronisch Kranke nur,
wenn sie eine "Chronikerbescheinigung" vorlegen. Kinder unter 18 Jahren sind von
Zuzahlungen befreit. Als Ausnahme gilt die Zuzahlung bei Fahrkosten
.

zurück zu Inhalt

3. Befreiungsliste Arzneimittel

Arzneimittelanbieter können Preisänderungen sowie Marktein- oder -austritte jeweils
zum 1. und 15. eines Monats vornehmen. Eine Liste sämtlicher zum Stichtag
zuzahlungsbefreiter Arzneimittel wird im Laufe der auf diesen Termin folgenden Woche
im Internet mit 14-tägige Aktualisierungveröffentlicht.

www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/zuzahlungen_und_befreiungen/befreiungsliste_arzneimittel/befreiungsliste_arzn eimittel.jsp

zurück zu Inhalt

4. Verordnung der Leistungen durch den Arzt

Die für die häusliche Pflege relevanten Leitungen der gesetzlichen Krankversicherung
werden i.d.R. durch den Arzt  verordnet/verschrieben oder es ist dem Antrag bei der
Krankenkasse ein ärztliches Attest beizufügen.

Liegt ein Bewilligungsbescheid der Krankenkasse vor, rechnet der Dienstleister i.d.R.
seine Leistung direkt auf Grundlage der Kassenverträge ab.

Gegen Bescheide einer Krankenkasse, kann i.d.R. innerhalb von 4 Wochen ein
Widerspruch eingelegt werden, wenn ein Versicherter die Entscheidung der Kasse
überprüfen lassen möchte.

zurück zu Inhalt

5. Für die häusliche Pflege relevanten Leistungen der gesetzlichen Krankversicherung

Pflegedienste und weitere an der pflegerischen Versorgung beteiligte Dienstleister
können zu Lasten der Krankenkassen insbesondere folgende Leistungen erbringen:

 Häusliche Krankenpflege

  Pflege bei Schwangerschaft

 Familienpflege

  Haushaltshilfe als freiwillige Satzungsleistung

     Krankenkassen haben auch die Möglichkeit, Haushaltshilfe zu bezahlen, wenn die
     haushaltsführende Person zwar zu Hause ist und kein Kind im Haushalt lebt, aber
     wegen einer Erkrankung den eigenen Haushalt nicht führen kann, z.B. nach einem
     Krankenhausaufenthalt.Den Antrag können Sie z.B. bei der
AOK herunterlagen

     Diese freiwillige Satzungsleistung ist von Kasse zu Kasse verschieden geregelt.
     Fragen Sie auf jeden Fall bei ihrer Kasse nach ob deren Satzung, soweit die beschriebenen
     Bedingungen erfüllt sind, solche freiwilligen Leistungen vorsieht.

 Pflegehilfsmittel

  Krankentransporte

 Krankengymnastik

 Logopädie

  medizinische Massagen

zurück zu Inhalt