Häusliche Pflegedienste haben außer Verträgen als Leistungserbringer für Pflege- und Krankenkassen i.d.R. auch Verträge mit der Sozialbehörde
geschlossen, um direkt mit der Behörde abrechnen zu können.Benögt ein Hilfebedürftiger einen Pflegedienst, ermittelt dieser bei einem Erst- bzw. Beratungsbesuch 1. den Umfang der erforderlichen Hilfeleistungen
2. stellt (bzw. leistet Hilfestellung) Anträge für den Kunden bei den Krankenkassen und Pflegekassen z.B. auf:
- Häusliche Krankenpflege bei der Krankenkasse
- Haushaltshilfe bei der Krankenkasse
- Familienpflege bei der Krankenkasse
- Einstufung in die Pflegeversicherung
- Höherstufung in der Pflegeversicherung
- Pflegehilfsmittel bei Pflege- oder Krankenkasse
- Verhinderungspflege bei der Pflegeversicherung
Ist absehbar, dass Zuzahlungen bzw. fehlende Aussicht auf Genehmigung der Leistungen durch Kranken- und Pflegekassen den Kunden wirtschaftlich überfordern, stellt
der Pflegedienst ebenfalls für den Kunden einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Sozialbehörde.
Mitarbeiter, z.B. der Altenfürsorge prüfen bei Hausbesuchen den Bedarf und die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie Unterhaltspflichten von Angehörigen. Die Sozialbehörde übernimmt i.d.R. die Hilfebedarfsfestellung der Pflegeversicherung, die der MDK im Rahmen der Begutachtung für die
Einstufung in die Pflegeversicherung ermittelt hat. Die Sozialbehörde erteilt anschließend einen Bescheid, auf dessen Grundlage der Pflegedienst mit der Behörde abrechnen kann.
Bei Behinderung oder psychischer Erkrankung begutachten Körperbehindertenfürsorge oder Sozialpsychiatrischer Dienst der Gesundheitsämter die Situation und die Sozialbehörde erteilt anschließend den Bescheid.
Grundsätzlich werden Leistungen der Sozialbehörde nachrangig gegenüber Leistungen der Kranken- und Pflegekassen gewährt, da sie aus Steuermiteln finanziert werden und es sich um keine
Versicherungsleistungen handelt. Gut zu wissen:
Bei Prüfung durch die Sozialbehörde ist folgendes zu Beachten:Einsatz des eigenen Einkommens Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet, da Grundsicherungsleistungen nur
Bedürftige bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können. Zum Einkommen zählen u.a.
§ Renten und Pensionen§ Wohngeld, § Ehegattenunterhalt §
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
§ tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren
Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht.
Nicht zum Einkommen werden gerechnet:
§ Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,§ Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für -Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur
Hälfte § Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
§ Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von
100.000 Euro nicht erreicht
Unterhaltsverpflichtung Angehöriger Die Heranziehung unterhaltsverpflichteter Angehöriger wirft eine Fülle schwieriger Rechtsfragen auf, die an dieser Stelle nicht dargestellt werden
können. Das Sozialhilferecht modifiziert das bürgerliche Recht, wonach Familienangehörige einander unterhaltsverpflichtet sind, dahingehend, dass nur noch Verwandte 1. Grades zum Unterhalt herangezogen werden. Dabei
unterscheidet das Sozialhilferecht zwischen gesteigerter und nicht gesteigerter Unterhaltspflicht. Gesteigert unterhaltspflichtig sind insbesondere Ehegatten untereinander sowie Eltern gegenüber ihren minderjährigen
Kindern. Eheähnliche Gemeinschaften werden im Sozialhilferecht wie Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften behandelt. Nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind geschiedene Ehegatten untereinander sowie Eltern
gegenüber ihren volljährigen oder verheirateten Kindern und Kinder gegenüber ihren Eltern. Einsatz des eigenen Vermögens Im Sozialgesetzbuch steht, dass der
Leistungsberechtigte sein gesamtes verwertbares Vermögen vorrangig verbrauchen muss, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Hierzu gehören z. B.: Grundstücke und Rechte an Grundstücken (Grundschulden, Hypotheken), Sparkassen-
und Bankguthaben, Aktien, Schmuck, PKW, Hausrat, Tiere, also alles, was zu Geld gemacht werden kann. Es gibt aber auch Ausnahmen, bspw.
§ Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur
Gründung eines Hausstandes gewährt wurde, etwa Leisungen nach dem Lastenausgleichsgesetz§ die sog. Riester-Rente § Vermögen, dass
zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks angesammelt wurde und dieses Haus zu Wohnzwecken Behinderter, Blinder und Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck ansonsten gefährdet
wäre – ein angemessener Hausrat. Hierbei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Sozialhilfeempfängers zu berücksichtigen. Nur Luxusgegenstände müssen verwertet werden. § Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, also
z.B. Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Büromöbel bei selbständiger Erwerbstätigkeit). Dazu kann auch ein PKW gehören, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unzumutbar ist. § Familien- oder Erbstücke, deren Veräusserung eine besondere Härte bedeuten würde;
dieser Tatbestand ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. § Gegenstände,
die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist §
ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren
Angehörigen bewohnt werden soll. Angemessen sind dabei nach herrschender Meinung z.B. Famileneigenheime und Eigentumswohnungen mit Wohnungensgrößen von 120 bis 130 m². § Kleinere Barbeträge verbleiben dem Leistungsberechtigten. Was darunter fällt, bestimmt die genannte Verordnung. Die
Grenzen sind unterschiedlich.
Unterhaltsverpflichtung Angehöriger Die Heranziehung unterhaltsverpflichteter Angehöriger wirft eine Fülle schwieriger Rechtsfragen auf, die an dieser Stelle nicht dargestellt werden
können. Das Sozialhilferecht modifiziert das bürgerliche Recht, wonach Familienangehörige einander unterhaltsverpflichtet sind, dahingehend, dass nur noch Verwandte 1. Grades zum Unterhalt herangezogen werden. Dabei
unterscheidet das Sozialhilferecht zwischen gesteigerter und nicht gesteigerter Unterhaltspflicht. Gesteigert unterhaltspflichtig sind insbesondere Ehegatten untereinander sowie Eltern gegenüber ihren minderjährigen
Kindern. Eheähnliche Gemeinschaften werden im Sozialhilferecht wie Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften behandelt. Nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind geschiedene Ehegatten untereinander sowie Eltern
gegenüber ihren volljährigen oder verheirateten Kindern und Kinder gegenüber ihren Eltern.
Siehe das Bundesministerum für Gesundheit: “Wenn man sich Pflege nicht leisten kann”: Hilfe zur Pflege
https://gesund.bund.de/hilfe-zur-pflege
Die Verbraucherzentrale beantwortet wichtige Fragen unter: " Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt" (siehe Link)
Einen Überblich gibt das Inhaltsverzeichnis der Webseite der Verbraucherzentrale.
Was zahlt die Pflegeversicherung? Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Was gehört zum Einkommen? Welche Einkünfte bleiben unberücksichtigt? Welche Ausgaben können vom Einkommen abgesetzt werden? Gibt es Freibeträge bei der Einkommensanrechnung?
Wie wird Einkommen bei Heimpflege berücksichtigt? Können auch Einkommen und Vermögen des Partners bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften herangezogen werden? Muss eigenes Vermögen verwertet werden?
Gibt es Vermögenswerte, die nicht verwertet werden müssen? Sind Haus und Grundstück geschützt? Welche Pflegeleistungen bezahlt das Sozialamt? Wie kann ich Sozialhilfe bekommen?
Müssen sich die Kinder an den Pflegekosten beteiligen? Wer hat Anspruch auf Wohngeld? Was ist Pflegewohngeld?
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/sozialhilfe-wann-sich-das-soziala mt-an-pflegekosten-beteiligt-55159 "Wohngeld: Wer es bekommt und wie Sie es beantragen" Infos bei der Verbraucherzentrale unter:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/wohngeld-wer-es-be kommt-und-wie-sie-es-beantragen-78141 |