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Pflegeversicherung |
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Inhalt
Einleitung
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)
Tabelle: Pflegegrade und Leistungsumfang
4.1 Teilstationäre Leistungen der Tages- / Nachtpflege 4.2 Betreuungs und Enlastungsleistungen 4.3 Leistungen für die Kurzzeitpflege
4.4 Leistungen für Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen. die keine Angehörigen sind 4.5 Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Leistungen für das
Alten oder Pflegeheim
Leistungen häuslicher Pflegedienste im Rahmen der Pflegeversicherung
Weitere Leistungsansprüche im Rahmen der Pflegeversicherung
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1. Einleitung |
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Jeder Bürger ist aufgrund der Versicherungspflicht Mitglied in der gesetzlichen oder der privaten Pflegeversicherung.
Beihilfeberechtigte Pensionäre oder aktive Beamte reichen ihre Rechnungen nach den Beihilferechtlichen Bestimmungen bei der Beihilfestelle
ein. Ein Anspruch im Rahmen der Beihilfe reduziert teilweise den Anspruch im Rahmen der Pflegeversicherung.
Wir beschreiben anschließend schwerpunktmäßig die für die häusliche Betreuung relevanten Leistungen der Pflegeversicherung. Gut zu wissen:
Die Sätze der Pflegeversicherung reichen i.d.R. Regel nicht zur Kostendeckung aus. Für die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckten
Kosten, muß das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten zu decken, kann ergänzend Sozialhilfe in Form von Hilfe zur
Pflege beantragt werden. Angehörige 1. Grades sind in bestimmten Fällen unterhaltspflichtig.
( Das Sozialhilferecht unterscheidet zwischen gesteigerter und nicht gesteigerter Unterhaltspflicht. Gesteigert unterhaltspflichtig sind insbesondere Ehegatten untereinander
sowie Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Eheähnliche Gemeinschaften werden im Sozialhilferecht wie Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften behandelt. Nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind
geschiedene Ehegatten untereinander sowie Eltern gegenüber ihren volljährigen oder verheirateten Kindern und Kinder gegenüber ihren Eltern.)Thema Elternunterhalt
Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick auf folgenden Webseiten: Stitung Warentest, 13.2.2020 . siehe Link:
https://www.test.de/FAQ-Elternunterhalt-Wann-die-Kinder-zahlen-muessen-5238253-0/ Unterhaltsrechner siehe Link: https://n-heydorn.de/elternunterhalt.html Wichter Hinweis: Der Elternunterhaltsrechner dient nur Ihrer Information, er ersetzt keine anwaltliche Beratung zurück zu Inhalt |
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2. Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung |
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Leistungen können formlos, schriftlich beantragt werden. Es ist jedoch ratsam, telefonisch ein Antragsformular bei der Pflegekasse anzufordern.
Die Leistungspflicht der Pflegeversicherung beginnt mit der Antragsstellung.
Jedes Jahr stellen Hunderttausende einen Antrag auf einen Pflegegrad, um Anspruch auf Pflegeleistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Doch wie beantragt man einen Pflegegrad und wer bekommt welche Pflegegrad zugewiesen? pflege.de erklärt, wie Sie den Erstantrag oder einen Antrag auf Höherstufung für
einen Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen.und wie Sie einen Widerspruch bei einer Ablehnung einlegen. Einen Musterantrag hat die Verbraucheruzentrale veröffentlicht:
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2020-09/Musterbrief_Pflegegrad_beantragen.pdf So wird der PV Antrag ausgefüllt: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/so-fuellen-sie-den-antrag-auf-leistungen-der-pflegeversicherung-aus-42638
Auf Antrag bei Ihrer Pflegekasse
und nach der
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) erfolgt eine Einstufung
durch die Pflegekasse in einen Pflegegrad. Informationen zur Vorbereitung auf die Begutachtung durch den MDK:bietet die Verbraucherzentrale unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/so-fuellen-sie-den-antrag-auf-leistungen-der-pflegeversicherung-aus-42638Der MDK Westfalen-Lippe hat zur Vorbereitung auf die Begutachtung durch den MDK einen Fragebogen veröffenlicht:
https://www.md-wl.de/fileadmin/MD-Westfalen-Lippe/user_upload/ErwachsenenFragebogen_final_19.07.2023.pdf
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid. Den Bescheid muß die Pflegekasse innerhalb von 5 Wochen dem Antragsteller übermitteln.
Ist der Antagsteller mit dem Bescheid nicht einverstanden, kann er innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen,
damit der Bescheid überprüft wird. Antrag auf Höherstufung in einen höheren Pflegegrad Ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse
auf Höherstufung kann gestellt werden, wenn die pflegenden Personen einen höheren Zeitaufwand für die Pflege benötigen bzw.
sich der Gesundheitszustand verändert hat. Der Antrag wird bei der Pflegekasse angefordert.
Nach der Antragstellung wird der MDK, wie beim Erstantrag, einen Termin zur Begutachtung vereinbaren
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3. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Der MDK vereinbart mit dem Antragsteller einen Begutachtungstermin. Gut zu wissen:
Wie können Sie sich auf den Hausbesuch vorbereiten?
Verschaffen sie sich einen Überblick durch eine eigene Berechnung des Pflegegrades mit dem kostenloser Pflegegrade-Rechner (Quelle Pflege.de) Der MDS hat ein
Informationsportal der Medizinischen Dienste zur Pflegebegutachtung ab 2017
eingerichtet, dem die wichtigsten Informationen entnommen werden können. Es ist ratsam den betreuenden Pflegedienst und/oder Angehörige, die den Pflegeaufwand kennen, bei der Begutachtung hinzuzuziehen.
Der MDK schreibt für die Pflegekasse das Gutachten auf Grundlage der Begutachtungsrichtlinien. Im Rahmen der Pflegeversicherung sind Personen pflegebedürftig, wenn sie
wegen einer körperlichen, geistigen, seelischen Krankheit oder Behinderung, in den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) im täglichen Leben auf Dauer, d.h.
für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.Lt. Pflege de. ersetzen ab 2017 nach dem PSG II fünf Pflegegrade die drei Pflegestufen.
Ein ganz neues System zur
Einschätzung von körperlich erkrankten, demenzkranken, psychisch kranken und geistig behinderten Antragstellern auf Pflegeleistungen wurde eingeführt.
Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues
Begutachtungsassessment“) beurteilen Gutachter den vorhandenen Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers oder Pflegebedürftigen beurteilen.
Die Bewertung erfolgt mittels der Vergabe von Punkten pro
Bewertungsbereich. Die Gesamtpunktzahl entscheidet dann darüber, welcher der fünf neuen Pflegegrade dem Pflegebedürftigen zugewiesen wird.
Zusammengefasst läßt sich festhalten:
In die Pflegegrade 1 bis 5 werden ab 2017 alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung eingeteilt und erhalten entsprechende Leistungen von ihrer Pflegekasse.
Die fünf Pflegegrade ersetzen die bisherigen, nur noch bis Ende 2016 geltenden Pflegestufen 1, 2 und 3 sowie die Anerkennung erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken (sog. „Pflegestufe 0“).
Die neue Faustregel ab 2017: Je unselbstständiger und hilfsbedürftiger Gutachter einen Pflegeversicherten einschätzen, einen umso höheren Pflegegrad und umso
höhere Leistungen erhält der Versicherte von seiner Pflegekasse.
Profitieren werden von dieser Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vor allem die etwa 1,5 Millionen Demenzkranken in Deutschland, die lange Zeit nicht alle
Leistungen der Pflegeversicherung erhalten haben. Durch diese große Pflegereform sollen endlich alle Demenzkranken die gleichen Leistungen wie körperlich erkrankte
Pflegebedürftige bekommen. . Wichtige Hinweise:
Nach dem neuen NBA-Verfahren werden i.d.R. nur Pflegeversicherte, die ab 2017 ihren ersten Antrag auf Pflegeleistungen stellen
begutachtet, nach dem neuen Begutachtungssystem NBA auf ihre Selbstständigkeit hin beurteilt, ehe ihre Pflegekasse über den entsprechenden Pflegegrad entscheidet.
Bei der Begutachtung eines Antragstellers erfolgt die Einstufung in die einzelnen Pflegegrade 2 bis 5 nach wie nach pflege.de wie folgt.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Quelle “Pflege.de” zurück zu Inhalt |
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4.0 Tabelle: Pflegegrade und Leistungsumfang |
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Leistungsbeiträge ab 2024
Ab 1. Januar 2024 gelten die folgenden Beträge für Leistungen aus der
Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem
ermittelten Pflegegrad.
Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld
Pflegegeld für die häusliche Betreuung und Pflege durch
332 Euro 573 Euro 765 Euro 947 Euro
Angehörige oder Freunde.
Pflegesachleistung
Pflegesachleistungen sind alle pflegerischen Hilfen, **
761Euro 1.432 Euro 1.778 Euro 2.200 Euro
die Zuhause von professionellen Kräften für ambulante Patienten geleistet werden.
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Teilstationäre Pflege bedeutet, dass ein Teil der Pflege **
689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
ambulant von Angehörigen geleistet wird und der andere Teil in einer stationären Pflegeeinrichtung.
Entlastungsbetrag (ambulant)
Ergänzungsbeitrag für die ambulanten und teilstationären
125 Euro Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung.
Kurzzeitpflege (pro Jahr)
Eine pflegebedürftige Person benötigt für eine begrenzte **
1.774 Euro 1.774 Euro 1.774 Euro 1.774 Euro
Zeit eine vollstationäre Pflege.
Verhinderungspflege (pro Jahr)
Pflegebedürftige, die zu Hause von ihren Angehörigen
1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro
betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen.
Verhinderungspflege (pro Jahr)/Ersatzpflege bis zu 474 Euro bis zu 817,50 Euro bis zu 1.092 Euro bis zu 1.351,50 Euro
(316 Euro x 1,5) (545 Euro x 1,5) (728 Euro x 1,5) (901 Euro x 1,5)
(Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen jährlich) durch Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt/verschwägert oder in häuslicher Gemeinschaft mit Pflegeperson lebend) (§ 39 SGB XI)
Neue Regelungen seit 2024 für junge pflegebedürftige Menschen
Für junge pflegebedürftige Menschen mit dem Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten seit dem 1.
Januar 2024 neue Regelungen. Sie haben Anspruch auf maximal acht Wochen Verhinderungspflege im Jahr. Außerdem können sie alle nicht genutzten Beträge der Kurzzeitpflege, also bis 1.774 Euro, für Verhinderungspflege
nutzen; insgesamt stehen damit 3.386 Euro im Jahr zur Verfügung. Zudem entfällt die Voraussetzung, bereits sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden zu sein.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die entweder dem Pfleger
40 Euro die Pflege oder dem Patienten den Alltag erleichtern.
Vollstationäre Pflegeleistungen
Eine pflegebedürftige Person die dauerhaft
125 Euro 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro
eine vollstationäre Pflege (Pflegeheim) benötigt. Kostenbremse für vollstationäre Pflege Um den seit Jahren steigenden finanziellen Belastungen der
Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber für die Heimpflege eine „Kostenbremse“ eingeführt. Je nach Länge des Heimaufenthalts übernimmt die Pflegekasse ab dem 1. Januar
2022 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 – zusätzlich zum Leistungsbetrag – einen prozentualen Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Dies ist der Anteil, den Bewohner von Pflegeeinrichtungen - neben
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und einem Teil der Investitionskosten der Einrichtung – für pflegebedinge Kosten aus eigener Tasche zahlen müssen. Der Leistungszuschlag beträgt:
vom 1.-12. Monat 15 Prozent, vom 13.-24. Monat 30 Prozent, vom 25.-36. Monat 50 Prozent und ab dem 37. Monat 75 Prozent.
Wohnumfeldverbesserung (pro Maßnahme)
Für die altersgerechte Wohnraumanpassung, wie z. B. den
bis zu 4.000 Euro Einbau eines Treppenlifts, können Hilfsbedürftige einen Zu-
schuss von bis zu 4.000 Euro ihrer Pflegekasse beanspruchen.
** Pflegebedürftige in Pflegegerad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Tages- und Nachtpflege und der Kurzzeitpflege den
Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres in den Folgemonate
bzw. bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. zurück zu Inhalt |
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4.1 Teilstationäre Leistungen der Tages- / Nachtpflege |
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Pflege- und Betreuungsbedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen für die Pflege
durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege.
Eine genaue Beschreibung dieser Betreuungsform entnehmen sie dem Link: Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege.
Hier die neuen Sätze für Pflegesachleistungen ab 2017:
Pflegegrad 2: monatlich 689 Euro Pflegegrad 3: monatlich 1.298 Euro
Pflegegrad 4: monatlich 1.612 Euro Pflegegrad 5: monatlich 1.995 Euro Gut zu wissen:
Der Entlastungsbetrag
in Höhe von 125 Euro pro Monat dient unter anderem der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der
Tages- oder Nachtpflege.. zurück zu Inhalt |
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4.2 BETREUUNGS UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN Ab 01.01.2017 können Hilfs- und
Pflegebedürftige mit Pflegegrad den vereinheitlicht neuen „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen beanspruchen (bisher in der Regel 104 Euro, in Sonderfällen 208
Euro).
Damit können sie z. B.
- an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen, die sie geistig und körperlich aktiviert
- Besuchsdienste oder einen Alltagsbegleiter für Einkaufshilfen, Gespräche, Einkäufe oder Spaziergänge finanzieren
- Haushaltshilfen bezahlen, die ihnen z. B. beim Putzen der Wohnung oder bei leichten Gartenarbeiten unter die Arme greifen.
Welche Leistungen im Detail unter die Betreuung- und Entlastungsleistungen fallen, lesen Sie im Menue unter Betreuung/Entlastung oder im Artikel
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen auf pflege.de
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4.3 LEISTUNGEN FÜR DIE KURZZEITPFLEGE |
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Pflegegrad Zuschüsse für Kurzzeitpflege pro Jahr
Pflegegrad 2 1.774 Euro
Pflegegrad 3 1.774 Euro
Pflegegrad 4 1.774 Euro
Pflegegrad 5 1.774 Euro
Wenig bekannt ist bislang, dass die Kosten durch zusätzliche
Betreuungsleistungen aufgestockt werden können. Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten Pflegebedürftige einen monatlichen Betrag in Höhe von 125 Euro (ab 01.01.2017). Dieser Betrag kann
im Rahmen einer Kurzzeitpflege für die Unterbringungskosten verwendet werden.
Alle weiteren Kosten für Kurzzeitpflege müssen Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen. Hat der Pflegebedürftige
selbst nicht die finanziellen Mittel für diese Zusatzkosten, so springt entweder das Sozialamt ein oder es entstehen aus der Kurzzeitpflege Kosten für Angehörige.
Im Überblick: Kurzzeitpflege – Kostenübernahme, Zuzahlungen, Pflegegeld
Zuzahlung: Bei einer Kurzzeitpflege mit Pflegestufe bzw. ab Pflegegrad 2 (ab 2017) gewähren die Pflegekassen eine pauschale Zuzahlung von 1.774 Euro pro Jahr.
Eigenanteil: Die Pflegekassen subventionieren nur den Pflegeanteil. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst bezahlen.
Pflegegeld: Das Pflegegeld bei Kurzzeitpflege wird den Pflegebedürftigen bis zu vier Wochen lang in halber Höhe weiter ausgezahlt. Kurzzeitpflege steuerlich absetzen:
Unter Umständen können die Zusatzkosten einer Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt.
Quelle: Pflege.de lesen Sie mehr zum zur Betreuungsform: Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf
vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen
Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeit-
pflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.Den Antrag
stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse
Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht
verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt
werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel
kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die
Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhin- derungspflege angerechnet.
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4.4 LEISTUNGEN FÜR DIE PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehin-
dert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege auf Antrag
z.B. durch - Pflegedienste -
in einer Tagespflegeeinrichtung -
am Urlaubsort (Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe sogenannter Pflegehotels an Urlaubsorten.
Die Pflege wird hier entweder von geschultem
Personal des Hotels oder von einem vor Ort ansässigen Pflegedienst übernommen
und kann über die Verhinderungspflege abgerechnet werden)
Leistungen der Verhinderungspflege betragen max. 1.612 Euro im Jahr Sie können jedoch bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die Kostenerstattung von Leistungen der
Verhinderungspflege (1.612 Euro im Jahr) verwenden. Das ergibt zusammen 2.418 Euro. Tipp: Leistungen sinnvoll kombinieren: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige Menschen
mit Pflegegrad 2-5 Anspruch auf Kurzzeitpflege. Das ist eine vollstationäre Pflege für höchstens vier Wochen im Jahr, die man nutzen kann, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich
ist oder ausreicht.
Aber nicht immer nehmen Pflegebedürftige und ihre Familien die Leistungen der Kurzzeitpflege in einem Jahr vollständig in Anspruch. Nutzen Sie doch einfach die Restmittel aus der
Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege! Auf diese Weise können Sie als pflegender Angehöriger Ihre Auszeiten besser finanzieren, weil Sie zusätzlich bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die
Kostenerstattung von Leistungen der Verhinderungspflege (1.612 Euro im Jahr) verwenden können. Das ergibt zusammen 2.418 Euro. Benötigen Sie im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege, können Sie umgekehrt für acht
Wochen Kurzzeitpflege sogar 3.224 Euro im Jahr beziehen.
Welche Leistungen zählen zur Verhinderungspflege?
Im Rahmen der Verhinderungspflege können die Ersatzpflegepersonen, also Angehörige oder Mitarbeiter von Pflegediensten, folgende Tätigkeiten übernehmen:
Grundpflege: Dazu gehört Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege, bei Ausscheidungen, Ernährung und Mobilität. Hauswirtschaftliche Versorgung: Sie umfasst Tätigkeiten im Sinne einer Haushaltsführung: Wäsche
waschen, Bettwäsche wechseln, Ordnung halten, Reinigungsarbeiten, Kochen, Abwaschen, Einkaufen usw., aber z. B. keinen Großputz mit Fensterreinigung, Gardinen waschen sowie keine Gartenarbeiten.
Wichtig zu
wissen: Medizinische Behandlungspflege gehört nicht zu den Leistungen der Verhinderungspflege. Sie wird vom Arzt verordnet und muss von einer examinierten Pflegekraft durchgeführt werden. Medizinische
Behandlungspflege ist eine Leistung nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V). Die Kosten dafür trägt deshalb die Krankenkasse .
Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf
bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5-fachen
Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Quelle: Pflege.de lesen Sie mehr zum zur Betreuungsform: Verhinderungspflege und zu dem Thema “Stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege”
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4.5 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE IN AMBULANT BETREUTEN WOHNGRUPPEN
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, haben unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den anderen Leistungen
Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag. Damit kann eine Person finanziert werden, die in der PflegeWG z. B. organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt.
Der Wohngruppenzuschlag ist 2017 erhöht worden und steht auch Pflegebedürftigen im neuen Pflegegrad 1 zu.Seit 2017 werden in den Pflegegraden 1-5 maximale Leistungen in Höhe von 214 Euro pro Monat gewährt.
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5. Leistungen für das Alten- oder Pflegeheim |
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Die Kassenzuschüsse für die vollstationäre Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim betragen:
Pflegegrad 1: 125 Euro Pflegegrad 2: 770 Euro Pflegegrad 3: 1.262 Euro Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Wichtiger Hinweis
Kostenbremse für vollstationäre Pflege Um den seit Jahren steigenden finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigen entgegenzuwirken,
hat der Gesetzgeber für die Heimpflege eine „Kostenbremse“ eingeführt. Je nach Länge des Heimaufenthalts übernimmt die Pflegekasse ab dem 1. Januar 2022 für Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2 bis 5 – zusätzlich zum Leistungsbetrag – einen prozentualen Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Dies ist der Anteil, den Bewohner von Pflegeeinrichtungen - neben Kosten für Unterkunft,
Verpflegung und einem Teil der Investitionskosten der Einrichtung – für pflegebedinge Kosten aus eigener Tasche zahlen müssen. Der Leistungszuschlag beträgt:
vom 1.-12. Monat 15 Prozent, vom 13.-24. Monat 30 Prozent, vom 25.-36. Monat 50 Prozent und ab dem 37. Monat 75 Prozent.
Alle pflegebedürftigen Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 eines
Alten- oder Pflegeheims zahlen ab 2017 den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Hinzu kommen aber noch die Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten der Einrichtung.
Nur 125 Euro
fließen künftig in Form einer Kostenerstattung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die sich trotz ihrer noch hohen Selbstständigkeit bereits für ein Alten- oder Pflegeheim entscheiden. Damit will der Gesetzgeber
noch weitgehend Selbstständige mit geringem Pflegebedarf dazu motivieren, ambulante Pflege zu nutzen und nicht in ein Alten- und Pflegeheim umzuziehen.
Wohngeld für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Weil für sie die Bruttokaltmiete als
Bemessungsgrundlage des Wohngelds nicht bundeseinheitlich zur Verfügung steht, werden sie wie ein Einpersonenhaushalt mit dem Miethöchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe des Wohngesetzes behandelt. Durch die
Wohngeldreform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, steigt bei den Einpersonenhaushalten bei einer zu berücksichtigenden Miete in Höhe des Höchstbetrags die Grenze des wohngeldrechtlichen Einkommens für
Mietenstufe I von 987 Euro auf 1.371 Euro beziehungsweise für Mietenstufe VII von 1.189 Euro auf 1.541 Euro.
Ein Antrag auf Wohngeld kann bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder
Kreisverwaltung gestellt werden. Ein Antrag kann auch vom Heimträger – bevollmächtigt vom Antragsberechtigten – gestellt werden. Antragsformulare sind in den Bürgerämtern/Wohngeldbehörden sowie im Internet zu
finden. Bei vielen Wohngeldbehörden kann der Antrag bereits online gestellt werden. Wer eine erste Einschätzung bekommen möchte, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht kann den neuen Wohngeld-Plus-Rechner des
Bundesministeriums fu¥r Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nutzen. Dieser ist auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu finden.
Der Rechner ist einfach gehalten.
Es sind dazu nur wenige Daten zur Eingabe erforderlich. Alle Eingaben sind anonym. Wichtig ist, dass für eine rechtsverbindliche Auskunft bezüglich des Wohngeldanspruchs ein Antrag bei der für die Auszahlung des
Wohngeldes zuständigen Behörde gestellt werden muss. Die Berechnung mit dem Wohngeldrechner ersetzt diesen Antrag nicht.
Quelle:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim
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6. Leistungen häuslicher Pflegedienste im Rahmen der Pflegeversicherung Ein Pflegedienst bietet seine Leistungen im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Leistungskomplexe an. Eine Aufstellung der Leistungskomplexe mit
Preisangabe ist auf dem Pflege-Navigator der AOK einsehbar.
Seit 2013 ist auch eine Abrechnung der vereinbarten Leistungen nach Zeit
sowie eine Kombination beider Abrechnungsarten möglich. Folgende Leistungen kann der Pflegebedürftige im Rahmen der Pflegeversicherung mit einem Pflegedienst vereinbaren:
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7. Weitere Leistungsansprüche im Rahmen der Pflegeversicherung Wohnraumanpassung Pflegehilfsmittel Hausnotruf Tagespflege zurück zu Inhalt |
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