Familenpflege leisten Pflegedienste, um die Versorgung des Haushaltes und/oder die Kinderbetreuung einer Familie
in einer Notsituationn, aufrecht zu erhalten.Hierzu gehören u.a.
- Kinderbetreuung
- Essenszubereitung
- Wohnungsreinigung
- Kleiderpflege
Fällt Mutter und/oder Vater aus, z.B. durch:
- Krankheit
- Krankenhausaufenthalt
- Kur (Rehabilitationskuren, Vorsorgekuren, Mütterkuren etc.)
- Schwangerschaft oder Entbindung,
kann unter Vorlage eines ärzlichen Attestes (mit Diagnose, Zeitraum und Umfang), ein Antrag bei der Krankenkasse auf Haushaltshilfe/Familienpflege gestellt werden.
Die Krankenkassen können Familenpflege bewilligen, wenn:
- mindestens ein hilfebedürftiges Kind unter 12 Jahren
oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt
- und kein anderer im Haushalt, die Haushaltsführung übernehmen
kann (z.B. aufgrund Berufstätigkeit, Ausbildung oder eigener Gebrechlichkeit).
Gut zu wissen:
Der Pflegedienst rechnet die Familenpflege i.d.R. direkt mit der Krankenkasse
ab.Gute PD “besorgen” das Attest vom Arzt, helfen bei der Antragstellung und lassen sich
in dringenden Fällen vorab per Fax eine Kostenzusage der Krankenkasse erteilen.
Denn, Krankheit und Entbindung lassen sich nicht planen und “ohne” Mutter und/oder Vater
bricht ein Familenbetrieb ganz schnell zusammen. Eine Haushaltshilfe wird durch die Krankenkasse für maximal 8 Stunden genehmigt
Im besonderen Ausnahmefall (Haushaltsführende Person = erkrankte Person = alleinerziehend) wird die Familenpflege für max. 10 Stunden/Tag genehmigt.
Es fallen pro Tag Zuzahlungen an.
Die Übernahme der Kosten für die Familienpflege kann auch erfolgen durch:
- die Rentenversicherung
- das Jugendamt
- die
Pflegekasse (übernimmt im Rahmen des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes Kosten für die Betreuung und Beaufsichtigung geistig behinderter und psychisch kranker Kinder)
private Zahlung
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