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1. Einleitung
Pflegeberatung nach dem Pflegeversicherungsgesetz erfolgt als
- Beratungseinsatz in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
- Pflegeberatung in einer Beratungsstelle
- Pflegeberatung in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
- Pflegeberatung in einem Pflegestützpunkt
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2. Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger
Beratungseinsätze dienen nicht nur der Information der Pflegebedürftigen sondern auch der Qualitätskontrolle der privat durchgeführten Pflege bei Pflegegeldempfängern.
Die Pflegeberatung stellt daher nicht für alle Pflegebedürftigen ein Angebot dar,sondern ist für Pflegegeldempfänger eine Verpflichtung, um weiter Pflegegeld aus der Pflegeversicherung zu erhalten.
Wer muss Beratungseinsätze in Anspruch nehmen? Pflegebedürftige, die Pflegegeld der Pflegeversicherung beziehen, müssen in den
- Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich
- Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dieser Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.
Die Beratungsbesuche können in Anspruch genommen werden von: •zugelassenen Pflegediensten, •neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher
Kompetenz, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind, •Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern der Pflegekassen,
•Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen.
Die Beratungseinsätze werden direkt vom Dienstleister mit der gesetzlichen Pflegeversicherung abgerechnet. Wer kann Beratungseinsätze in Anspruch nehmen?
Wer hat Anspruch auf Pflegeberatung? Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen,
das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durch führt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine
Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung.
Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen. zurück zu Inhalt3. Pflegeberatung
Seit dem 1. Januar 2009 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung.Mit dem
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wird dieser Beratungsanspruch verbessert.
Die Pflegekassen haben künftig einen konkreten Termin unter Nennung eines Ansprechpartners innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung
anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen, der es dem
Antragsteller ermöglicht, die Beratung durch eine andere qualifizierte
Beratungsstelle innerhalb von zwei Wochen zu Lasten der Pflegekasse
in Anspruch zu nehmen.
Die Beratung wird i.d.R. von examinierten Pflegekräften, mit
zusätzlicher Weiterbildung geleistet durch:
- Pflegeberater der Pflegekassen
- Pflegeberater in den Pflegestützpunkten
- durch die Pflegekasse anerkannte Pflegeberater z.B. von Pflegediensten
zurück zu Inhalt 4. Pflegeberatung zu Hause Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater beraten auch daheim.In einem gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften
v. 1.07.2008 des GKV Spitzenverbandes heißt es: “Die Pflegekassen sollen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen
Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken,
Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege
vermitteln. Die Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen stattfinden.” und weiter: “In diesen Kursen sollen Kenntnisse vermittelt oder vertieft werden,
die zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen notwendig oder hilfreich sind. Auch die Unterstützung bei seelischen und körperlichen Belastungen, der Abbau von Versagensängsten, der Erfahrungsaustausch der Pflegepersonen untereinander, die Beratung
über Pflegehilfsmittel, Rehabilitationsleistungen und die "Anwerbung" neuer ehrenamtlicher Pflegepersonen können Gegenstand der Kurse sein.
Eine Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Dies kann z. B. der Fall sein für eine Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln oder für bestimmte Pflegetätigkeiten.”
Die Pflegeberatung wird von Pflegediensten auch als Kurs gemeinsam mit anderen
Interessierten in Schulungsräumen des Kurs-Anbieters durchgeführt. zurück zu Inhalt |
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