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 Inhalt

1.       Einleitung

2.       Weitere Hilfsangebote der häuslichen Betreuung

2.1     Tagespflege und Nachtpflege

2.2     Essen auf Rädern

2.3     Kurzzeitpflege

2.4     Hausnotruf

2.5     Versorgung mit Heilmitteln als Kassenleistung

2.6     Fuß- und Nagelpflege

2.7     Friseur

2.8     Hausmeister und Gartendienste

2.9     Fahrdienste für kranke oder behinderte Menschen

1.       Einleitung

Häusliche Pflegedienste können eine “Rundumversorgung” für die hilfebedürftigen Personen

nach den Bedürfnissen ihrer Kunden organisieren.

Bieten Pflegedienste weitere Leistungen nicht selber oder in Kooperation an, sind sie meistens

in der Lage den Kontakt zu anderen Dienstleistern zu vermitteln.zurück zu Inhalt

2.       Weitere Hilfsangebote der häuslichen Betreuung

Häusliche Pflege, Krankenpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind i.d.R. Leistungen
der
Pflege- oder Krankenkassen . Bei Bedürftigkeit besteht die Möglichkeit einer Kosten-
übernahme durch den
Sozialhilfeträger.

Nachfolgend aufgeführte Hilfsangebote können als Privatzahler in Anspruch genommen werden.
Besteht eine Möglichkeit der Finanzierung durch die Kassen oder dem Sozialamt, weisen wir,
soweit es uns bekannt ist, darauf hin.

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2.1     Tagespflege und Nachtpflege

Haben zu Hause lebende Pflegebedürftige tagsüber oder nachts besonderen Pflegebedarf,
den Angehörige nicht abdecken können, gibt es die Möglichkeit professionelle Tages- oder Nachtpflege
in einer besonderen Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Meist betreiben ambulante Pflegedienste solche
Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtungen, holen die Patienten von zu Hause ab und bringen sie wieder zurück.
Allerdings berechnen sie für den Transport Fahrtkosten.

Die Tagespflege bietet den Betreuten Personen z.B. folgende pflegerische und therapeutische Leistungen:

  • (Wieder-)Einüben alltäglicher Verrichtungen,
  • Grundpflege (z. B. Toilettengänge, Körperpflege),
  • Medizinisch-therapeutische Maßnahmen (z. B. Medikamentengabe),
  • Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Eine Nutzung der Tagespflege ist nur möglich, wenn die Versorgung im eigenen Zuhause während der Nacht,

am Morgen, am Abend und am Wochenende sichergestellt ist. Diese Informationen entsprechen den aktuellen gesetzlichen Vorgaben der Pflegeversicherung mit Stand: 01.05.2013.

Diese Leistungen werden bis zu einem festgelegten Höchstbetrag von der Pflegekasse übernommen.

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten anteilg entsprechend der bewilligten Pflegestufe.

Hier die neuen Sätze für Pflegesachleistungen ab 2017:

    Pflegegrad 2: monatlich 689 Euro
    Pflegegrad 3: monatlich 1.298 Euro
    Pflegegrad 4: monatlich 1.612 Euro
    Pflegegrad 5: monatlich 1.995 Euro

Gut zu wissen: 

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat  dient unter anderem der Erstattung
von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege.


Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im
Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten
Pflegesachleistung /dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause bereits durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, werden die Leistungen
dieses Dienstes weiterhin über Sachleistungen finanziert.

Während die Pflegekassen nur die Pflegekosten bei Tages- bzw. Nachtpflege bezuschussen
muss der Pflegeversicherte darüber hinaus gehende Pflegekosten, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung
selbst aufbringen.
Zur eigenen Entlastung können Angehörige ihr pflegebedürftiges Familienmitglied z. B. an
Wochenenden oder bei wichtigen anderen eigenen Verpflichtungen vorübergehend
in einer Tagespflegeeinrichtung versorgen lassen.

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2.2     Essen auf Räder

Unter Essen auf Rädern versteht man die regelmäßige Lieferung fertig zubereiteter Mahlzeiten bis an die
Wohnungstür oder sogar in die Wohnung des Kunden. Essen auf Rädern wird von sozialen Einrichtungen,
Wohlfahrtsverbnden, Hilfsorganisationen und Privatunternehmen angeboten und ist vor allem auf die Bedürfnisse
älterer oder hilfsbedürftiger Menschen zugeschnitten, die ihre Mahlzeiten nicht mehr selbstständig zubereiten
können oder wollen.

Neben gewöhnlichen Hauptmahlzeiten, bieten die Dienste i.d.R. auch an :

  • vegetarische
  • salzarme
  • leicht bekömmliche
  • und lactosefreie Speisen
  • Diabetikerkost
  • pürierte Kost für Kunden mit Schluckbeschwerden
     

Zusätzlich werden Desserts, Kuchen, Abendbrot und Getränke angeboten.

Der Kunde bestellt  aus einem Plan im Voraus. Es kann auch nur an einigen Tagen der in der Woche
bestellt werden.

In einem vereinbaren Zeitfenster wird täglich warm geliefert.

Meist kann sogar kurzfristig ab- oder umbestellt werden.

Die Lieferung erfolgt in Thermomehrwegbehältern, entweder in Alu- oder Kunststoffschalen oder auf Porzellangeschirr.

Alternativ haben viele Anbieter Tiefkühlkost im Sortiment, die für mehrere Tage bestellt und zu Hause aufgewärmt wird.

Essen auf Rädern wird privat bezahlt.
 

Gut zu wissen:

Bedürftige können Zuschüsse gem. §79 SGB XII bei der Sozialbehörde beantragen.zurück zu Inhalt

2.3     Kurzzeitpflege

Ist die Betreuung eines Pflegebefürtigen zu Hause nicht sichergestellt, weil z.B.:

  • ein alleinstehender Mensch  nach einem Klinikaufenthalt noch pflegebedürftig ist und
    sich allein nicht zu Hause versorgen kann
  • Kurzzeitpflege hilft einen Klinikaufenthalt zu vermeiden
  • Nach schwerer Krankheit qualifizierte Nachsorge notwendig ist
  • nach dem Klinikaufenthalt erst einmal häusliche Pflege organisiert werden muß
  • es der Abklärung bedarf, ob ein besonders Pflegebedürftiger auf Dauer besser in einem
    Alten- und Pflegeheim versorgt werden sollte.

Kurzzeitpflegestationen werden i.d.R. von Alten- und Pflegeheimen unterhalten.

Für Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse für die pflegebedingten Kosten entsprechend der Stufe der Pflegebedürftigkeit auf Antrag

Pflegegrad                       Zuschüsse für Kurzzeitpflege pro Jahr

Pflegegrad 2                    1.774 Euro
Pflegegrad 3                    1.774 Euro
Pflegegrad 4                    1.774 Euro
Pflegegrad 5                    1.774 Euro
 

Gut zu wissen:
Wenig bekannt ist bislang, dass die Kosten durch zusätzliche Betreuungsleistungen aufgestockt werden können. Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten Pflegebedürftige einen monatlichen Betrag in Höhe von 125 Euro (ab 01.01.2017). Dieser Betrag kann im Rahmen
einer Kurzzeitpflege für die Unterbringungskosten verwendet werden.

Alle weiteren Kosten für Kurzzeitpflege müssen Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen. Hat der Pflegebedürftige selbst nicht die finanziellen Mittel für diese Zusatzkosten, so springt entweder das Sozialamt ein oder es entstehen aus der Kurzzeitpflege Kosten für Angehörige.
Die Pflegekassen subventionieren nur den Pflegeanteil. Die restlichen Kosten, z.B. für Unterkunft und Verpflegungmüssen Pflegebedürftige selbst bezahlen.

Das Pflegegeld bei Kurzzeitpflege wird den Pflegebedürftigen bis zu vier Wochen lang in halber Höhe weiter ausgezahlt.

Unter Umständen können die Zusatzkosten einer Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt.

Quelle: Pflege.de lesen Sie mehr zum zur Betreuungsform: Kurzzeitpflege



Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf
vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen
Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeit-
pflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht
verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt
werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel
kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die
Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhin-
derungspflege angerechnet.

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2.4     Hausnotruf

Ein Hausnotrufsystem ermöglicht einen Hilferuf an eine Leitstelle, wenn eine Person z.B. nach einem Sturz
oder einem Schwächeanfall das Telefon zu Hause nicht bedienen kann.

Über eine "Tagestaste", die  jeden Tag zu einer bestimmten Uhrzeit gedrückt wird, bestätigt die Person der
Zentrale, dass bei  ihr alles in Ordnung ist. Bleibt die Meldung aus,  wird sofort nachgefragt, ob ein Notfall besteht.

Die Leitstelle organisiert schnelle Hilfe z.B. durch Information von angemeldeten Verwandten,
Bekannten (z.B Nachbarn) oder es kommt ein Mitarbeiter der Leitstelle, bei der ein Haustürschlüssel hinterlegt
werden kann.

Der Hilfsdienst berät Sie entweder am Telefon oder auf Wunsch in den eigenen vier Wänden.

Für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems, ein sog. technisches Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegeversicherung
monatlich einen Zuschuss in Höhe von 25,50 Euro ab den Pflegegrad 1 und höher.
Der Zuschuss deckt häufig nur einen Basistarif ab, bei dem es sich i.d.R. um einen reinen
organisatiorischen Notdienst handelt.
der Hausnotrufbetreiber kommt dann nicht selber bei Notfällen (es wird kein Schlüssel hinterlegt)
sondern informiert nur die vereinbarten Personen.  Siehe:
Pflege.de

Gut zu wissen:

Für Bedürftige besteht die Möglichkeit, beim Sozialamt die Kostenübernahme für den Hausnotruf zu beantragen.

Alternativ zum Hausnotruf gibt es inzwischen auch mobile Notrufsysteme. Die Geräte sind ebenfalls einfach
zu bedienen und stellen Europaweit Kontakt zur Hausnotrufzentrale her. Auf Wunsch ist über eine
GPS-Erkennung auch der genaue Standort feststellbar
. zurück zu Inhalt

2.5     Versorgung mit Heilmitteln als Kassenleistung

Unter Heilmitteln versteht man medizinische Dienstleistungen, die auch teilweise zu Hause bei
Pflegebedürftigen erbracht werden können. Z.B.:

  • Physiotherapie
  • Ergotherapie
  • Massagen
  • Logopädie
     


Die
Krankenkassen dürfen nicht die vollständigen Kosten übernehmen.
 

Bei Heilmitteln müssen Patienten:

  • 10%  der Kosten selbst tragen
  • Hinzu kommen zehn Euro pro Rezept.
     

Das heißt: Wer vom Arzt sechs Therapieeinheiten verordnet bekommt, der zahlt 10% der gesamten
Behandlungskosten plus einmalig zehn Euro.

Ausnahme: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Heilmittel grundsätzlich nichts zuzuzahlen
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2.6     Fuß- und Nagelpflege

Fuß- und Nagelpflege wird zu Hause als kosmetische Behandlung angeboten.

Durchgeführt wird die Behandlung i.d.R. durch Personen mit Ausbildung zum (kosmetischen) Fußpfleger,
häufig durchgeführt als Kurs mit schwankendem Umfang und Inhalten.

Die Kosten müssen i.d.R. privat übernommen werden.

Medizinische Fußpflege  kann als podologische Leistung, zum Beispiel für Diabetiker
von Krankenkassen übernommen werden.

(Vorraussetzung für die Erbringung dieser Leistung ist die gesetzlich geregelte  Ausbildung zum
Podologen bzw. medizinischen Fußpfleger. Sie arbeiten medizinisch und sind gründlicher d.h.2 Jahre  ausgebildet.)
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2.7     Friseur

Friseure bieten den Haarschnitt, Färben, Dauerwelle und sogar Make up mobil in der
Häuslichkeit an.

In der Regel wird für die An- und Abfahrt ein Preisaufschlag verlangt. zurück zu Inhalt

2.8     Hausmeister und Gartendienste

Folgende Dienstleistungen können  u.a. bei Hausmeister- und Gartendiensten beauftragt werden:

Im Haus:

  • Treppenhausreinigung
  • Tiefgaragenreinigung
  • Hausmeisterservice
  • kleine Reparaturen

Im Garten:

  • Pflege  Außen- und Gartenanlagen
  • Rasenmäharbeiten
  • Rückschnitt von Sträuchern und Hecken
  • Baumfällarbeiten
  • Winterdienst
  • Gartenanlage
  • Gartengestaltung
     

Diese Dienste müssen i.d.R. privat bezahlt werden.zurück zu Inhalt

2.9   Fahrdienste für kranke oder behinderte Menschen

Krankenbeförderung

Krankentransporte werden z.B. angeboten für:

  • Ambulanzfahrten zu Ärzten, liegend oder sitzend zu niedergelassenen Ärzten
     
  • Dialysefahrten zur Dialyse anschließend wieder nach Hause
     
  • Fahrten zu Facheinrichtungen und Krankenhäusern im Kranken- oder Rettungswagen in Reha-Zentren,
    zu Bestrahlungszentren, in onkologische Tageseinrichtungen
     
  • Privatfahrten z.B. Angehörigen müssen ins Pflegeheim oder einfach nur Treppen heruntergetragen werden
    .
  • Konsilfahrten für Kliniken, d.h.  Befördern  von Patienten zu Untersuchungen oder zu Fachabteilungen
    in anderen Kliniken
     

Behindertenfahrdienst

Ist eine Person auf einen Rollstuhl angewiesen und muss zum Arzt, ins Krankenhaus,
zur ambulanten Behandlung, in ein Reha-Zentrum, zur Dialyse oder an einen anderen Ort bieten
Behindertenfahrdienste folgende Leistungen an:

  • Beförderung im eigenen Rollstuhl, sie erspart ein mühevolles Umsetzen in andere Transportstühle
     
  • Beförderung im Tragestuhl, wer Treppen nicht mehr alleine bewältigen kann, kann mit  Tragestühlen befördert werden
     

Angebote unterscheiden, ob ein Rollstuhlfahrer während der Fahrt medizinische Betreuung benötigt.

Gut zu wissen:

Fahrdienste werden nicht generell von der Krankenkasse oder dem Sozialamt bezahlt.
Eine Kostenklärung mit dem Fahrdienst und der Krankenkasse/Sozialamt sollte auf jeden Fall
vor Inanspruchnahme der Fahrt durchgeführt werden.
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